DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 12.4 - 12.4 Gehörschutz

Durch den Betrieb von Maschinen, Geräten und durch Arbeitsvorgänge entsteht Lärm, u.a. durch Formmaschinen, Rütteleinrichtungen, Schleifmaschinen, Schleif- und Meißelarbeiten, Abblasen mit Druckluft. Durch Lärm kann das Gehör erheblich geschädigt werden.

Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar. Deshalb müssen in Lärmbereichen geeignete persönliche Schallschutzmittel (Gehörschutzmittel) benutzt werden.