DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 12.3 - 12.3 Augen- und Gesichtsschutz

In fast allen Gießereibetrieben bestehen Verletzungsgefahren für Augen und Gesicht.

Die Gefährdung kann z.B. durch

  • Spritzer von Schmelzen,

  • Fremdkörper, wie Sande, Strahlmittel, Splitter,

  • ätzende Stoffe, wie Harze und Härter

    oder

  • Wärmestrahlung von Schmelzen entstehen.

Augenverletzungen können zu dauernder Beeinträchtigung oder gar zum Verlust der Sehfähigkeit führen. Gesichtsverletzungen können schwere Entstellungen zur Folge haben.

In Arbeitsbereichen, in denen Gefährdungen für Augen oder Gesicht bestehen, müssen Augen- oder Gesichtsschutzmittel benutzt werden.

Die Schutzmittel müssen nach der Art und Schwere der Gefährdung ausgewählt werden.

Sind die Augen der Einwirkung von Strahlungen ausgesetzt, müssen die Sichtscheiben der Augenschutzmittel genügend Schutzwirkung gegen die Strahlungen besitzen.

Wenn nicht nur die Augen, sondern das ganze Gesicht gefährdet sind, kann die Benutzung von Gesichtsschutzschilden notwendig werden.