DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Körperschutz für Rumpf, Arme, Hände

Im Gießereibetrieb bestehen vielschichtige Gefahren für Rumpf, Arme und Hände: Im Schmelz- und Gießbetrieb kann der Gießereiarbeiter durch Schmelzen, Schlacken und durch erstarrte, aber noch heiße Gussstücke Verbrennungen erleiden. Schmelze kann beim Abstechen von Schmelzöfen, beim Abfangen und Umfüllen in Pfannen, beim Transport sowie beim Gießen überschwappen und verspritzen. Schmelze kann aus Trennfugen von Formen herausfließen, wenn Formen beim Abgießen "durchgehen". Schmelze kann herausgeworfen werden, wenn sie auf feuchtem Untergrund auftrifft oder wenn feuchte Materialien chargiert werden.

Im Schmelz- und Gießbetrieb müssen Gießereiarbeiter daher Kleidung aus schwer entflammbarem Stoff tragen, damit der Körper vor Brandverletzungen geschützt ist.

Je nach Arbeitsplatz und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Mäntel, Jacken oder Schürzen aus aluminiumkaschiertem Material zu tragen, die den größten Teil der Strahlungswärme vom Körper weg reflektieren. Ferner halten diese aus Aluminiumfasern hergestellten Artikel Metallspritzer und -funken zuverlässig ab.

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Bild 12-2: Körperschutz bei Arbeiten an der Kupolofenrinne

An zahlreichen Arbeitsplätzen, z.B. an Ausleerstellen, beim Abgießen von Kokillen, bei der Entnahme von heißen Kernen aus Kernformmaschinen oder bei der Bedienung von Druckgießmaschinen, müssen heiße Werkstücke oder Werkzeuge angefasst oder berührt werden.

Wenn die Gefahr von Handverbrennungen besteht, müssen geeignete, gegen die Hitzeeinwirkung isolierende Schutzhandschuhe getragen werden.

Beim Umgang mit Chemikalien, z.B. Harzen oder Säuren, können Hautverätzungen und Hautschädigungen eintreten, wenn die Haut mit Chemikalien in Berührung kommt.

Hautschädigungen können durch Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen und sorgfältige Hautpflege verhindert werden.

Durch Verwendung von Körperschutzmitteln können Rumpf, Arme und Hände in ausreichendem Maße geschützt werden.