DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - 11 Verhalten bei Störungen

In Gießereien sind Maschinen und Transporteinrichtungen häufig steuerungsmäßig miteinander verbunden, z.B. bei Formanlagen die Formmaschinen mit Transporteinrichtungen, Wendeeinrichtungen sowie Zulegeanlagen. Die Funktionsvorgänge der einzelnen Anlagenteile laufen nach vorgesehenem Programm hinter- oder nebeneinander ab. Störungen sind nicht auszuschließen.

Die Störungsbeseitigung muss so erfolgen, dass dabei keine Unfälle eintreten. Sie darf deshalb nur von Personen vorgenommen werden, die

  • ausreichende Kenntnisse über den Betrieb und das programm gemäße Zusammenwirken der maschinellen Anlagen und Maschinen besitzen

    und

  • beauftragt sind.

Störungen müssen unverzüglich dem Vorgesetzten oder der von ihm bestimmten Person gemeldet werden.

Eine Störungsbeseitigung darf nicht eigenmächtig vorgenommen werden, vor allem dann nicht, wenn Sicherheitseinrichtungen, z.B. Abschirmungen, entfernt werden müssen, um an die Störungsstelle heranzukommen.

Wenn Störungen nur nach Ausschalten oder Entfernen von Sicherheitseinrichtungen beseitigt werden können, dürfen die Arbeiten nur nach besonderen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden:

  • Die Maschinen oder Anlagenbereiche müssen abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Wiedereinschalten gesichert sein.

  • Anlagenteile, die sich auch nach dem Abschalten noch bewegen können, müssen gegen Bewegen gesichert werden, solange sich Personen im Gefahrenbereich befinden.

Bei der Beseitigung von Störungen sind außerdem folgende Grundsätze zu beachten:

Wenn gegenseitige Gefährdungen eintreten können, müssen die eigenen Arbeiten mit dem Verantwortlichen und gegebenenfalls mit anderen Beschäftigten abgestimmt werden.

Vor Beginn von Tätigkeiten im Gefahrenbereich sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.