DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Schleifmaschinen

Schleifkörper können beim Betrieb zerbrechen, wobei Bruchstücke mit großer Energie weggeschleudert werden. Deshalb müssen Schleifmaschinen, auch Handschleifmaschinen, mit Schutzhauben ausgerüstet sein.

Schleifkörper sind empfindliche Werkzeuge. Sie können bereits durch Schlag, Stoß, falschen Transport, unsachgemäße Lagerung oder Feuchtigkeit Beschädigungen erleiden und infolgedessen beim Betrieb zerbersten. Damit keine beschädigten Schleifkörper auf Schleifmaschinen gespannt werden, müssen sie vor dem Aufspannen gründlich auf Beschädigung und Risse geprüft und Klangproben gemacht werden.

Da mit der Klangprobe nicht alle Fehler erkannt werden, ist jeder Schleifkörper nach dem Aufspannen einem Probelauf von mindestens einer Minute Dauer zu unterziehen. Während des Probelaufes ist die Schleifmaschine möglichst durch zusätzliche Schutzeinrichtungen zu sichern, sodass Bruchstücke eines zerberstenden Schleifkörpers sicher aufgefangen werden. Wenn derartige Einrichtungen nicht benutzt werden können, dürfen sich Personen im Gefahrenbereich, in den Bruchstücke geschleudert werden können, nicht aufhalten.

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Bild 10-4: Klangprobe vor dem Schleifkörpereinbau