DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 8 - 8 Gießen

Schmelzen werden an den Gießstellen in Formen abgegossen. Das Vergießen kann aus Pfannen von Hand, mithilfe von Kränen, Einmanngießgeräten oder mit dem Gabelstapler erfolgen. Ferner werden Pfannen in Vergießanlagen eingesetzt und entleert. Daneben sind Vergießeinrichtungen üblich, die mit unmittelbarem Zulauf der Schmelze vom Schmelzofen ausgestattet sind.

Beim Gießen kann Schmelze aus Gießpfannen und Gießeinrichtungen ausschwappen oder aus Formen auslaufen. Außerdem ist stets damit zu rechnen, dass beim Eingießen in die Form Spritzer entstehen und Schmelze überläuft. Neben Gefahren durch auslaufendes und spritzendes flüssiges Metall besteht eine Gefährdung durch Wärmestrahlung.

Wenn der Gießer sich unmittelbar an der Gießstelle aufhalten muss, braucht er sicheren Stand und genügend Bewegungsfläche, um auslaufender und spritzender Schmelze ausweichen zu können.

Zur Vermeidung von Verbrennungen durch Schmelze und von Augenschäden durch Wärmestrahlung müssen Gießer persönliche Schutzausrüstungen benutzen, deren Auswahl vom Betrieb nach der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden muss.

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Bild 8-1: Gießautomat einer Formanlage

Weiterhin ist zu beachten:

  • Wenn Gießlöffel zum Vergießen verwendet werden, müssen sie trocken und warm sein. Gleiches gilt für Kokillen und andere Dauerformen.

  • Im Schmelz- und Gießbetrieb fallen zwangsläufig Schmelz- und Gießreste an. Das Ausgießen der Reste darf nur an vorgesehenen trockenen Stellen erfolgen. Es hat sich bewährt, Restschmelzen in bereitgestellte Formen, z.B. Masseformen, zu gießen.

  • Wenn Restschmelzen aus betrieblichen Gründen in Sandbetten gegossen werden, müssen diese außerhalb des Verkehrsbereiches liegen und deutlich erkennbar sein.

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Bild 8-2: Abguss des Eisens in die Form