DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Transport mit dem Gabelstapler

Die Verkehrswege müssen ausreichend breit und frei sein, damit Pfanne und Fahrzeug nicht an Hindernisse anstoßen. Der Sicherheitsabstand muss auf beiden Seiten mindestens 0,5 m betragen. Verkehrswege, auf denen gefüllte Pfannen mit Flurförderzeugen transportiert werden, müssen eben sein, damit Schmelze nicht ausschwappt und die Pfannen durch Erschütterungen nicht beschädigt werden.

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Bild 7-3: Flüssigeisentransport mit dem Gabelstapler

Zum Transport von Gefäßen und Pfannen ist von betrieblicher Seite für die Prüfung und Einhaltung nachfolgender Vorgaben zu sorgen. Durch Anweisungen und Schulungen ist die organisatorische Umsetzung sicherzustellen.

  • Die Standsicherheit des Flurförderzeuges muss in allen Arbeitsstellungen und bei allen Arbeitsbewegungen der Anbaugeräte gewährleistet sein.

  • Die Tragfähigkeit des Fahrzeuges darf beim voll gefüllten Gefäß, auch unter Berücksichtigung der Zunahme des Fassungsvermögens infolge Verschleißes der Ausmauerung, nicht überschritten werden.

  • Gefäße und Pfannen müssen Einrichtungen haben, mit denen sie sicher am Fahrzeug befestigt werden können.

  • Rohr- und Schlauchleitungen der Energiezufuhr dürfen nicht beschädigt werden, was durch entsprechende Verlegung erfolgen kann.

  • Hydraulik-, Pneumatik- und Kraftstoffleitungen am Stapler müssen gegen Beschädigung geschützt sein (durch entsprechende Verlegung).

  • Der Schutz des Fahrers gegen Wärmestrahlung, Flammen, Funken und Spritzer muss gewährleistet sein.

  • Die Bereifung der Fahrzeuge muss aus Vollgummi ausgeführt sein.

  • Kraftstoffbehälter und deren Einfüllstutzen sind gegen Hitzeeinwirkung und feuerflüssige Massen zu schützen.