DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Rechtsgrundlagen für Gießereimaschinen

Die Beschaffenheit von Gießereimaschinen ist im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und in der diesem Gesetz zugeordneten Maschinenverordnung geregelt. Mit diesen Vorschriften ist die europäische Richtlinie für Maschinen (RL 2006/42/EG) in nationales Recht umgesetzt worden. Dies bedeutet, dass Maschinen, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht wurden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges 1 der Richtlinie erfüllen müssen.

Die Anforderungen, die sich daraus ergeben, richten sich in erster Linie an Hersteller, Händler und Importeure von Maschinen, also auch von Gießereimaschinen. Als Hilfsmittel zur Erfüllung der Anforderungen wurde inzwischen eine Vielzahl harmonisierter europäischer Normen erarbeitet.

Gießereimaschinen, die bei Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie bereits in Betrieb waren oder die bis 31.12.1994 auf der Grundlage nationaler Vorschriften in Betrieb genommen wurden, mussten zunächst den Anforderungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) angepasst werden. Allerdings wurden nach einem Vergleich zwischen den bis dahin anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften und den Anforderungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung für die Mehrzahl der Maschinen keine Nachrüstungen für erforderlich gehalten (soweit sie den bis dahin geltenden UVVen entsprachen).

Die AMBV ist inzwischen außer Kraft und im Wesentlichen in die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eingegangen. Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch das über ihr stehende Arbeitsschutzgesetz wenden sich an die Betreiber von Maschinen.

Auf ihrer Grundlage kommt der Beurteilung von Arbeitsplätzen hinsichtlich Gefährdungen und dem Erstellen von Schutzkonzepten besondere Bedeutung zu.

Die außer Kraft gesetzte Unfallverhütungsvorschrift "Gießereien" kann überall dort, wo weder die Maschinenverordnung noch die Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitsschutzgesetz greifen, weiter als anerkannte Regel der Technik herangezogen werden.