DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 6 - 6 Schlichten und Formlacke

In Gießereien werden häufig Formen und Kerne mit Schlichten oder Formlacken behandelt, die brennbare Lösemittel enthalten. Die Lösemittel können schnell verdampfen und brennbare Gase bilden, die gezündet werden können. Diese Eigenschaften werden in Gießereien bewusst ausgenutzt. Mit brennbaren Schlichten oder Formlacken behandelte Formen und Kerne werden entweder an der Umgebungsluft getrocknet oder abgefackelt, wenn der Trocknungsprozess beschleunigt werden soll.

Brennbare Überzugsstoffe können durch Handanstrich, Tauchen, Fluten oder Spritzen aufgetragen werden. Bei allen Auftragsverfahren besteht an der Auftragsstelle Brandgefahr, da sich zündfähige Lösemittel-Luft-Gemische bilden und durch Zündquellen gezündet werden können, z.B. durch brennende Zigaretten, brennende Streichhölzer oder Spritzer von schmelzflüssigem Material.

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Bild 6-1: Auftragen brennbarer Schlichte

Die Betriebsführung hat durch zweckmäßige Organisation der Arbeitsschritte sowie durch Belehrung und Information der Beschäftigten dafür zu sorgen, dass keine Brände entstehen können.

Folgende Vorgehensweisen sind zu beachten:

Brennbare Schlichten und Formlacke dürfen am Arbeitsplatz nur bis zu einem Tagesbedarf vorhanden sein. Sie dürfen nur in stand- und bruchsicheren, nicht brennbaren und geschlossenen Behältern aufbewahrt werden.

Behälter mit mehr als 15 l Inhalt müssen einen Deckel mit übergreifendem Rand besitzen, damit ein Brand des Behälterinhaltes durch Schließen des Deckels gelöscht werden kann. Beim Auftragen und Umfüllen von Schlichten und Formlacken dürfen im Umkreis von 3 m keine Zündquellen vorhanden sein. Das Rauchen ist während dieser Zeit verboten.

Gespritzt werden darf nur in Spritzständen und -kabinen. Große und schwer zu transportierende Formen können meist nicht in Spritzständen oder Kabinen geschlichtet werden. Sie dürfen mit brennbarer Schlichte nur dann in der Formerei oder Gießhalle gespritzt werden, wenn in der Nähe keine Zündquellen vorhanden sind. Vor allem darf während des Spritzens in einem Umkreis von 5 m Schmelze weder transportiert noch umgefüllt oder vergossen werden. Für die vorgenannten Verfahren ist eine Beurteilung der Explosionsgefahr vorzunehmen, indem ein Explosionsschutzdokument nach der Betriebssicherheitsverordnung erstellt wird. Ein Muster befindet sich auf den Internetseiten der VMBG.

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Bild 6-2: Spritzstand

Beim Umfüllen und Auftragen kann Kleidung mit brennbaren Überzugsstoffen benetzt werden. Dadurch wird die Gefährdung durch Kleiderbrände erhöht. Zur Minderung der Verbrennungsfolgen muss im Arbeitsbereich eine Feuerlöschdecke bereitgehalten werden.

Feuerlöschdecken sind zum Löschen von Kleiderbränden besser geeignet als Feuerlöscher.

Durch Einsatz nicht brennbarer wassergelöster Schlichten lässt sich die Brandgefahr völlig vermeiden!

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Bild 6-3: Abfackeln von Schlichten