DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Umgang mit Form- und Kernformmaschinen

An Form- oder Kernformmaschinen und ihren Zusatzaggregaten, wie Transport- und Wendeeinrichtungen, bestehen konstruktionsbedingt zahlreiche Gefahrstellen, die ein erhebliches Unfallpotenzial bergen.

Finger- und Handverletzungen sowie schwere Körperverletzungen durch Quetschen oder Einziehen von Personen sind dabei nicht auszuschließen.

Zur Vermeidung von Unfällen sind die Gefahrstellen an den Maschinen durch folgende Maßnahmen zu sichern:

  • Abschirmungen, wie Gitter, Schutzbleche und Trennwände,

  • elektrisch verriegelte Zugangstüren,

  • Zweihandschaltungen,

  • berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, wie Laserscanner, Trittmatten oder Lichtschranken.

Die vorgenannten Sicherheitseinrichtungen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie sich in Schutzstellung befinden. Sie dürfen nicht willkürlich entfernt oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden. Beschädigte Einrichtungen müssen unverzüglich instand gesetzt werden. Wenn die sicherheitstechnischen Einrichtungen aus betrieblichen Gründen entfernt werden müssen, z.B. während Instandhaltungsarbeiten, sind sie vor der Wiederinbetriebnahme der Maschine oder Anlage zwingend anzubringen.

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Bild 4-3: Arbeiten an einer Kernschießmaschine