DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 8 - 8. Erste Hilfe

Die ersten Hilfsmaßnahmen am Unfallort sind oftmals entscheidend für den späteren Heilverlauf einer Verletzung oder gar für die Rettung von Beschäftigten. Deshalb sind gut ausgebildete Ersthelfer/-innen erforderlich, damit sie schnell und richtig helfen können.

Erste-Hilfe-Maßnahmen können keine ärztliche Hilfe ersetzen. Sie sollen aber den Verletzten bis zum Eintreffen des ärztlichen Personals durch einfache Maßnahmen schnell, sicher und schonend helfen, sie vor weiterem Schaden bewahren und eine Verschlimmerung ihres Zustandes verhindern.

§ 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) fordert für jeden Betrieb bis zu 20 Versicherten mindestens eine(n) von einer anerkannten Stelle ausgebildete(n) Ersthelfer/-in. Die Unterweisung "Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a StVZO" reicht nicht aus.

In Betrieben mit mehr als 20 Versicherten muss mindestens jede(r) Zehnte der Anwesenden ein ausgebildeter Ersthelfer bzw. eine ausgebildete Ersthelferin sein. Eine Wiederholung der bisherigen Ausbildung ist in regelmäßigen Abständen erforderlich.

Auch gute Ersthelfer/-innen können nur wirksam arbeiten, wenn sie für die unterschiedlichen Verletzungsfälle geeignetes Verbandmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung haben; rechtzeitiges Erneuern bzw. Ergänzen ist erforderlich. Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass das Verbandzeug gegen schädigende Einflüsse geschützt und im Bedarfsfall erreichbar ist.

In jedem Betrieb muss mindestens ein Verbandkasten (nach DIN 13157 Verbandkasten C) vorhanden sein.

Auch kleine Wunden müssen beachtet und versorgt werden.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, das kleine bzw. große Verbandbuch zu verwenden; denn es enthält alle Fragen, die im Zusammenhang mit einer Erste-Hilfe-Leistung beantwortet werden müssen.

Jede Verletzung und jeder Gesundheitsschaden aus Anlass eines Arbeitsunfalles ist der zuständigen betrieblichen Stelle unverzüglich zu melden.