DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6. Arbeiten in der Höhe
6.1 Leitern

Anlegeleitern dürfen grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz verwendet werden.

Werden die folgenden Punkte erfüllt, kann in Ausnahmefällen davon abgewichen werden:

  • Der Standplatz auf der Leiter liegt nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche.

  • Die auszuführenden Arbeiten sind objektbezogen und dauern nicht mehr als zwei Stunden (bei der Ermittlung der Zeit ist nicht die Dauer der einzelnen Tätigkeiten zu betrachten, sondern die Gesamtdauer der gleichartigen, sich wiederholenden Tätigkeiten).

  • Das mitzuführende Werkzeug und Material überschreitet nicht 10 kg.

  • Es werden keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt.

  • Es werden keine Stoffe oder Geräte benutzt, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen.

  • Der bei den Arbeiten erforderliche Kraftaufwand reicht nicht aus, die Leiter umzukippen.

  • Der Mitarbeiter steht mit beiden Füßen auf einer Sprosse.

Bei der Benutzung von Anlegeleitern muss besonders beachtet werden:

  • nur unbeschädigte Leitern verwenden,

  • Leitern standsicher aufstellen und gegen Wegrutschen, Umfallen und Einsinken, z. B. durch Festbinden, sichern

  • Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen o. Ä. sichern,

  • Anstellwinkel von 65 ° bis 75 ° einhalten.

Zusätzlich gilt für die Benutzung von Stehleitern:

  • nicht als Anlegeleiter benutzen (außer vom Hersteller ausdrücklich zugelassen)

  • nicht auf andere hoch gelegene Arbeitsplätze übersteigen

  • Vorhandensein einer fest angebrachten und fest sitzenden Spreizsicherung (Bild 6-1).

Leitern dürfen aufgrund des hohen Unfallgeschehens nur als Aufstiege verwendet werden, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

  • Der zu überbrückende Höhenunterschied beträgt nicht mehr als 5 m.

  • Der Aufstieg wird nur für kurzzeitige Bauarbeiten (d. h. maximal zwei Personentage) benötigt.

  • Die Leitern werden in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut, die nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden.

  • Die Leitern sind an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut und die Gerüstlagen liegen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche.

  • In Gerüsten ist der Einbau innen liegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich.

ccc_1514_48.jpg
Bild 6-1: Fest angebrachte und fest sitzende Spreizsicherung und verstellbare Länge der Leiterfüße, um Unebenheiten der Standfläche ausgleichen zu können

Was weiterhin beim Umgang mit Leitern zu beachten ist, wird detailliert in der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI 694) ausgeführt.