DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Arbeitsmittel

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf der Hersteller oder Einführer von technischen Arbeitsmitteln diese nur in den Verkehr bringen, wenn sie so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.

Der Unternehmer darf nur sicherheitstechnisch einwandfreie Einrichtungen beschaffen. Diese Einrichtungen dürfen nur in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand benutzt werden.

Den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende elektrische Betriebsmittel sind in vielen Fällen bereits "rein äußerlich" durch das an dem Arbeitsmittel angebrachte "CEund/oder GS-Zeichen" zu erkennen.

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung von 50 bis 1.000 V Wechselspannung bzw. 75 bis 1.500 V Gleichspannung fallen unter den Geltungsbereich der EG-Niederspannungsrichtlinie, die durch die erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Darüber hinaus unterliegen elektrische Maschinen auch der EG-Maschinenrichtlinie, die durch die 9. Verordnung zum ProdSG in nationales Recht umgesetzt wurde.

Elektrische Betriebsmittel unterliegen deshalb einer internen Fertigungskontrolle. Zu diesem Zweck stellt die Herstellfirma eine von ihr bevollmächtigte Person, ihr Bevollmächtigter oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Produktes verantwortlich ist, die technischen Unterlagen gemäß Anhang zu diesen EG-Richtlinien zusammen. Diese Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinien ermöglichen und sind zur Einsichtnahme durch nationale Behörden bereitzuhalten. Die Herstellfirma bescheinigt die Übereinstimmung durch eine Konformitätserklärung und bringt das CE-Zeichen an dem Produkt an (Bild 5-2).

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Bild 5-2: Typenschild mit CE-Kennzeichen und Herstellerkennzeichnung

Neben der zwingend erforderlichen CE-Kennzeichnung ist auch weiterhin die Erlangung eines GS-Zeichens - Geprüfte Sicherheit - möglich, das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingeführt wurde. An dem GS-Zeichen lässt sich auch die Prüfstelle erkennen, von der die Prüfung auf Arbeitssicherheit durchgeführt wurde.