DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 5 - 5. Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) verlangt, dass

  • der Unternehmer elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft bzw. unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichten, ändern oder instand halten lässt und

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

Voraussetzungen hierfür sind insbesondere die Auswahl geeigneter Personen und deren regelmäßige, mindestens jährliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung, die Planung und Ausführung elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100 sowie die Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen, persönlicher Schutzausrüstungen und Hilfsmittel (Bild 5-1).

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Bild 5-1: Einrichtungen für sicheres Arbeiten in elektrischen Anlagen sind bereitzustellen und zu benutzen

Achtung:

Bei Anlagen über 1 kV bestand nach DIN VDE 0101 über Anhang 1 der BGV A3 eine Nachrüstpflicht bis zum 31. Oktober 2000 zum Schutz gegen Störlichtbogen beim Bedienen. Es müssen nachstehende oder gleichwertige Maßnahmen getroffen werden:

  • Lasttrennschalter anstelle von Trennschaltern,

  • Schaltfehlerschutz für Trenn- und Erdungsschalter,

  • Bedienung der Anlage aus sicherer Entfernung und

  • Einbau von Lichtbogenleitflächen, Lichtbogenfenstern, Vollwandtüren und Trennwänden.

Treten bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Mängel auf, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Bei dringender Gefahr muss dafür gesorgt werden, dass die Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht mehr verwendet wird.

Hinsichtlich der Verantwortung für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie für die Durchführung von Arbeiten wird wie folgt unterschieden:

  • Anlagenverantwortlicher ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person, welche die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlagen trägt.

  • Arbeitsverantwortlicher ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person, welche die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung von Arbeiten trägt.