DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 4 - 4. Im Bereich Elektrotechnik tätige Personen

Die fachlichen Anforderungen an Personen, die elektrotechnische Arbeiten ausführen, werden in verschiedenen Vorschriften und VDE-Bestimmungen festgelegt, insbesondere in

  • Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3),

  • VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" und

  • VDE 1000-10 "Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechniktätigen Personen".

Unternehmer/Vorgesetzte

Die erste und oberste Pflicht zur Unfallverhütung im Betrieb liegt immer beim Unternehmer. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten vor Schäden an Leib und Leben bewahrt werden.

Der Unternehmer ist verantwortlich für

  • Bereitstellung von und Entscheidung über Geldmittel(n),

  • Auswahl der leitenden Mitarbeiter/-innen sowie

  • Grundsatzentscheidungen über Sicherheitspolitik, Sicherheitsorganisation und Einrichtungen zur Sicherheit.

Zu den Unternehmerpflichten zählen beispielsweise:

  • Sicherstellen, dass nur ausreichend qualifizierte Mitarbeiter/-innen elektrotechnische Arbeiten durchführen,

  • Erstellen von Arbeitsanweisungen für die Durchführung elektrotechnischer Arbeiten,

  • Organisation des elektrotechnischen Bereiches,

  • Festlegen des Aufgaben- und Kompetenzbereiches der Mitarbeiter/-innen je nach Art der durchzuführenden Tätigkeiten.

Bestimmte Unternehmerpflichten können auf betriebliche Vorgesetzte übertragen werden. Dies kann durch Einzelauftrag oder arbeitsplatzbezogen, z. B. durch Stellenbeschreibung, erfolgen.

Vorgesetzte können demnach verantwortlich sein für

  • die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,

  • das Erstellen von Anweisungen zur Arbeitssicherheit,

  • die Motivation zur Arbeitssicherheit,

  • Aufsicht und Kontrolle,

  • Meldungen an den nächsten Vorgesetzten und

  • die Gefahrenabwehr im Einzelfall.

Alle Vorgesetzten müssen sich vergewissern, dass ihre Mitarbeiter/-innen für die vorgesehenen Tätigkeiten u. a.

  • die notwendige fachliche Qualifikation und

  • die körperliche und geistige Eignung besitzen.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) führt dazu im § 7 "Befähigung für Tätigkeiten" Folgendes aus:

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Zum Nachweis der Befähigung kann der Unternehmer berufliche Qualifikationen, bereits gesammelte Berufspraxis und Erfahrungswerte (Zeugnisse etc.), Sachkunde und besondere Einweisung und Unterweisung heranziehen.

Allen Versicherten muss außerdem genügend Einarbeitungszeit unter Beobachtung der Vorgesetzten eingeräumt werden, um die Befähigung nachzuweisen. Des Weiteren muss in regelmäßigen Abständen die Aktualität der Befähigung überprüft und sichergestellt werden.

Unternehmer/Vorgesetzte müssen sicherstellen, dass nur solche Mitarbeiter/-innen mit elektrotechnischen Arbeiten betraut werden, die über die notwendige Qualifikation verfügen.

Elektrofachkraft

Eine Elektrofachkraft darf nur in denjenigen Teilgebieten/Arbeitsgebieten der Elektrotechnik Fachverantwortung tragen und elektrotechnische Arbeiten ausführen, für die sie die

  • fachliche Ausbildung,

  • Kenntnisse und Erfahrungen und

  • Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen

besitzt, um die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahren erkennen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen zu können.

Die Forderung nach einer fachlichen Ausbildung ist in der Regel durch den Abschluss einer anerkannten elektrotechnischen Fachausbildung oder einer für die vorgesehenen Aufgaben vergleichbaren elektrotechnischen Qualifikation erfüllt.

Die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen werden durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem jeweiligen Teilgebiet der Elektrotechnik erreicht.

Unter dem Begriff "Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen" sind in erster Linie die entsprechenden VDE-Bestimmungen, staatliche Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu verstehen.

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Bild 4-1: Denkmodell "Elektrofachkraft-Qualle" nach einer elektrotechnischen Berufsausbildung

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Bild 4-2: Denkmodell "Elektrofachkraft-Qualle" nach Berufsausbildung, elektrotechnischem Studium und nachfolgender praktischer Tätigkeit

Der Begriff "Elektrofachkraft" ist keine Berufsbezeichnung, sondern stellt per Definition die Befähigung, das Vermögen und die Fertigkeit der Mitarbeiter/-innen dar, elektrotechnische Arbeiten in einem bestimmten Bereich der Elektrotechnik eigenverantwortlich und selbstständig durchführen zu können.

In welchem Arbeitsbereich die Mitarbeiter/-innen dazu befähigt sind, kann insbesondere entsprechenden Qualifizierungsnachweisen, Zertifikaten, Abschlüssen und Arbeitszeugnissen entnommen werden.

Das Denkmodell der "Elektrofachkraft-Qualle" veranschaulicht bildhaft, welchen dynamischen Veränderungen die Arbeitsgebiete, in denen Mitarbeiter/-innen Elektrofachkräfte sind, durch verschiedene Ausbildungen und die Ausübung praktischer Tätigkeiten unterliegen können. Es wird deutlich, dass alle drei Punkte der Definition der Elektrofachkraft unmittelbar Einfluss darauf haben, für welche Arbeitsgebiete die Mitarbeiter/-innen Elektrofachkräfte sind (siehe Bilder 4-1 und 4-2).

Die Elektrofachkraft trägt immer Fachverantwortung, d. h. sie steht für das fachliche Ergebnis der von ihr verantworteten elektrotechnischen Arbeiten ein. Falls die Elektrofachkraft zusätzlich mit der Leitung und Aufsicht unterstellter Personen betraut wird, ist sie für die Führung dieser Personen sowie der fachlich korrekten und sicheren Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

Verantwortliche Elektrofachkraft

Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist nach VDE 1000-10 eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich, welche als Elektrofachkraft grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin, zum Industriemeister/zur Industriemeisterin, zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin, zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master absolviert hat. Eine verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt zusätzlich zur Fachverantwortung die Aufsichtsverantwortung.

Dies wird notwendig, wenn neben den Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit den elektrotechnischen Arbeiten zusätzlich Aufgaben erforderlich sind, wie

  • Planen, Projektieren, Konstruieren,

  • Organisieren der Arbeiten,

  • Festlegen der Arbeitsverfahren,

  • Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte, Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen,

  • Festlegen der zu verwendenden Werkzeuge und Hilfsmittel,

  • Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen und

  • Kontrolle von Arbeitsabläufen durch Stichproben oder Erfolgskontrollen.

Eine verantwortliche Elektrofachkraft unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen keinen fachlichen Weisungen. Für die elektrische Sicherheit sind nur die verantwortlichen Elektrofachkräfte und nicht die ausschließlich disziplinarischen Vorgesetzten verantwortlich. Sie müssen vom Unternehmer im Rahmen der Pflichtenübertragung schriftlich bestellt werden. Ein mögliches Bestellschreiben ist beispielhaft für verschiedene Aufgaben als Muster im Anhang 2 angefügt.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen eigenverantwortlich keine Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausführen. Sie dürfen nur die Arbeiten ausführen, für die sie eine fachgerechte Einweisung erhalten haben. Bei diesen Arbeiten müssen sie die vermittelten Maßnahmen und Verhaltensregeln anwenden.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen grundsätzlich nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft bedeutet die Wahrnehmung der Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,

  • das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,

  • das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,

  • das Durchführen der zur jeweiligen Arbeit notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, ggf. das Durchführen und Kontrollieren getroffener Sicherheitsmaßnahmen,

  • das Unterweisen von Hilfskräften über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,

  • das Überwachen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nicht elektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen.