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Abschnitt 11.6 - 11.6 Krane

Krane müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Kraftbetriebene Krane und andere Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Jährlich mindestens einmal sind alle Krane durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfbuch einzutragen. Das Prüfbuch ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten eines Kranes dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (gilt nicht für Winden),

  • körperlich und geistig geeignet sind, sodass zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen,

  • entsprechend unterwiesen sind,

  • ihre Befähigung dem Unternehmer nachgewiesen haben und

  • vom Unternehmer mit der Bedienung beauftragt sind.

Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Nothalteeinrichtungen zu prüfen. Der Betrieb ist einzustellen, wenn Mängel erkannt werden, welche die Sicherheit beeinträchtigen.

An jedem Kran muss dauerhaft und leicht erkennbar die zulässige Belastung (Tragkraft) angegeben sein. Sie darf nicht überschritten werden.

Auch bei flurbedienten Kranen müssen die Betriebsvorschriften ausgehängt sein, zweckmäßigerweise im Kranfahrbereich.

Einzelheiten über Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Kranen enthält die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).