DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

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Abschnitt 2 - 2 Beschaffenheitsanforderungen

Der betriebssichere Zustand des Gabelstaplers ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im betrieblichen Transportwesen.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27) beinhaltet nur Regelungen für den Betrieb und die Prüfung von Flurförderzeugen.

Beschaffenheitsanforderungen regelt § 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt, es müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1, Punkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Flurförderzeuge, die ab dem 01.01.1996 beschafft wurden, werden durch europäische Normen konkretisiert.

Die Übereinstimmung des Flurförderzeuges mit der EU-Maschinenrichtlinie wird vom Hersteller bzw. Importeur durch

  • ein am Flurförderzeug angebrachtes CE-Zeichen und

  • eine mitgelieferte EG-Konformitätserklärung

bestätigt.

Außerdem ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.