DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Einsatz von Arbeitsbühnen

Bedingt durch die Hubeinrichtung bietet sich der Gabelstapler als Hilfsmittel für Tätigkeiten an hoch gelegenen Stellen an. Personen dürfen mit der Hubeinrichtung aber nur auf- oder abwärts gefahren werden, wenn der Gabelstapler über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügt, sich die Personen in einer geeigneten Arbeitsbühne befinden und dort gegen Absturz sowie Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind.

Die Tragfähigkeit des Staplers gilt als ausreichend, wenn der Hersteller in der Betriebsanleitung die Verwendung einer Arbeitsbühne als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat oder die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Europalette (1.200 mm × 800 mm) nicht überschreitet, sich der Standplatz der mitfahrenden Person in Höhe der Gabelzinken befindet und die Tragfähigkeit des Gabelstaplers mindestens das 5-fache des Lastgewichts beträgt. Das Lastgewicht setzt sich in diesem Falle aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung zusammen.

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Bild 8-2: Gabelstapler mit Arbeitsbühne

Die Arbeitsbühne ist zum Schutz gegen Absturz formschlüssig am Lastaufnahmemittel zu sichern (Bild 8-3) und mit einem mindestens 1 m hohen Geländer, bestehend aus Handlauf, Knie- und Fußleiste, zu versehen.

Zum Schutz gegen Quetsch- und Schergefahren durch das Hubgerüst muss auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,80 m hohes, engmaschiges Schutzgitter angebracht sein. Auf Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und festen Teilen der Umgebung ist in der Betriebsanweisung und den Unterweisungen einzugehen.

Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig.

Dies gilt nicht für:

  1. 1.

    Fahrbewegungen zur Feinpositionierung, ein paar Zentimeter vor oder zurück, an der Einsatzstelle,

  2. 2.

    das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers 16 km/h nicht überschreitet,

  3. 3.

    Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.

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Bild 8-3: Formschlüssige Sicherung der Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen

Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Er muss jederzeit in der Lage sein, die Arbeitsbühne herabzulassen.