DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

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Abschnitt 8.1 - 8.1 Mitnahme von Personen

Der Fahrer darf Personen nur dann mitnehmen, wenn:

  • der Gabelstapler mit einem Beifahrersitz, einer Rückhaltevorrichtung für den Beifahrer und einem Haltebügel, der sich deutlich innerhalb der Konturen des Gabelstaplers befinden muss, ausgerüstet ist (Bild 8-1),

  • die Person durch die Ladung nicht gefährdet wird und

  • der Unternehmer das Mitfahren von Personen zugelassen hat.

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Bild 8-1: Gabelstapler mit Beifahrersitz, Rückhalteeinrichtung und Haltegriff für Beifahrer

Die Mitnahme von Personen, beispielsweise als Fahrlehrer bei der Ausbildung oder als Helfer für Be- und Entladearbeiten, ist durch den Unternehmerin einer Betriebsanweisung zu regeln.

Da der Gabelstapler kein Taxi ist, ist die Mitnahme von Personen auf das notwendige Maß zu beschränken.

Während der Fahrt sind verboten:

  • Das Auf- und Absteigen

  • Das Übersteigen von einem Gerät auf das andere

  • Das Herabhängenlassen der Beine über den Rand der Geräte