DGUV Information 209-002 - Schleifen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Davon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits von der Herstellfirma im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführt worden sind. Der Prüfumfang wird in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben der Herstellfirma festgelegt; er umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung vor allem der Schutzeinrichtungen sowie der Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen (siehe Anhang 1 "Checkliste für die Erstinbetriebnahme von Schleifmaschinen"). Prinzipiell gilt Ähnliches auch für die Schleifwerkzeuge als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV (siehe Anhang 2 "Checkliste zur Prüfung von Schleifwerkzeugen"). Diese Prüfung ist zu dokumentieren.