DGUV Information 209-002 - Schleifen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Prüfung auf augenfällige Mängel durch Nutzer und Nutzerinnen

Personen, die Schleifmaschinen benutzen, sind fachkundig in den bestimmungsgemäßen und sicheren Gebrauch von Schleifmaschinen und der verwendeten Schleifwerkzeuge zu unterweisen. Basis einer solchen Unterweisung kann eine betriebsintern erstellte, für die Bedienpersonen verständliche Betriebsanweisung sein. Ist die Betriebsanleitung der Herstellfirma für die Schleifmaschine verständlich genug für die Bedienpersonen, kann auch sie als Grundlage der Unterweisung dienen. Inhalt dieser Unterlagen und der Unterweisung muss auch die ständige Prüfung auf augenfällige Mängel an Schleifmaschinen durch die Bedienpersonen sein. Als praxisgerecht und hilfreich für diese tägliche Prüfung haben sich Checklisten erwiesen, die arbeitsplatzspezifisch erstellt werden können.

Festgestellte Mängel sind von den Bedienpersonen entweder zu beseitigen oder den Vorgesetzten zu melden, die dann für eine fachkundige Beseitigung des Mangels sorgen. Schleifmaschinen oder Schweifwerkzeuge mit Sicherheitsmängeln sind der weiteren Benutzung umgehend so lange zu entziehen, bis der Mangel behoben wurde. (siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")