DGUV Information 209-002 - Schleifen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Maßnahmen gegen physikalische Gefährdungen

3.4.1 Lärm

Die beim Schleifen auftretenden Geräuschimmissionen (auf das Ohr einwirkender Lärmpegel) erreichen häufig Werte, die das Gehör schädigen und zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehört die Lärmschwerhörigkeit. Betreiber und Betreiberinnen müssen generell bei Tätigkeiten mit Schleifmaschinen und besonders an Schleifarbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung der Lärmeinwirkung durchführen. Erläuterungen zur Ermittlung/Messung des Tages-Lärmexpositionspegels finden Sie in der TRLV Lärm, Teil 2.

Erreichen oder überschreiten die ermittelten Tages-Lärmexpositionspegel die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Auslösewerte, sind die folgenden Schutzmaßnahmen durchzuführen (bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt):

  • Untere Auslösewerte: LEX,8 h= 80 dB(A) oder LpC,peak= 135 dB(C)

    • Beschäftigte über Gefährdungen durch Lärm informieren.

    • Geeignete Gehörschützer bereitstellen.

    • Unterweisung und allgemeine Arbeitsmedizinische Beratung durchführen.

    • Regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV anbieten (Angebotsvorsorge) - zur Durchführung wird die DGUV Empfehlung "Lärm" empfohlen.

  • Obere Auslösewerte: LEX,8 h= 85 dB(A) oder LpC,peak= 137 dB(C)

    • Lärmbereiche kennzeichnen, falls technisch möglich abgrenzen und Zugang beschränken.

    • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen - Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen.

    • Bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes sicherstellen.

    • Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV veranlassen (Pflichtvorsorge) - zur Durchführung wird die DGUV Empfehlung "Lärm" empfohlen.

Tabelle 7 Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte gemäß LärmVibrationsArbSchV

Tages-Lärmexpositionspegel (8 Stunden) LEX,8 hSpitzenschalldruckpegel LpC,peak
unterer Auslösewert80 dB(A)135 dB(C)
oberer Auslösewert85 dB(A)137 dB(C)
max. zulässiger Expositionswert *85 db(A)137 dB(C)

Die beim Schleifen tatsächlich auftretende Höhe des Lärmpegels hängt unter anderem vom Schleifverfahren, von der Schleifmaschinenart, vom Werkstück und von den Umgebungsbedingungen ab. Die nach EG-Maschinenrichtlinie oder 9. ProdSV von den Herstellfirmen in Bedienungsanleitungen und jeglichen Verkaufsunterlagen, einschließlich des Internets, anzugebenen Emissionswerte können nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Ermittlung des Tages-Lärmexpositionspegels zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) verwendet werden. Die konkrete Gefährdungsermittlung ist von einer Person durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Konkretisierungen dazu sind in den Technischen Regeln TRLV "Lärm" erläutert. Die mit der Lärmexposition verbundenen Gesundheitsrisiken müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen vermieden werden. Die Rangfolge dieser Maßnahmen ist verbindlich. Dementsprechend ist bereits bei der Beschaffung auf eine möglichst geringe Lärmemission der Schleifmaschinen zu achten, siehe auch DGUV-Information des Fachbereichs Holz und Metall FBHM-023 "Emissionsangaben Lärm und Vibrationen"

Tabelle 8 Eignung der einzelnen Gehörschutztypen

Gehörschutz-TypKapselgehörschützerStöpsel zum mehrmaligen GebrauchStöpsel zum einmaligen GebrauchBügelstöpselOtoplastikenStöpsel mit Verbindungsschnur (4)
Arbeitsbedingungen
Sehr hohe Temperatur und Feuchtigkeit(1)+++++
Starke Staubbelastung+/- (3)-+-+/--
Wiederholte kurzzeitige Lärmexposition++/--+--
Informationshaltige Arbeitsgeräusche+/-+/-+/-+/-+/-+/-
Warnsignale, Sprachkommunikation+/-+/-+/-+/-+/-+/-
Ortung von Schallquellen-+++++
Vibration und schnelle Kopfbewegungen+/-+++/-++/-
Arbeitsstoffe, Schmutz und Metallspäne an den Händen++/- (2)(2)+/-+/- (2)+/- (2)
Bewegte Maschinenteile++++/-+/--
- grundsätzlich nicht geeignet+ grundsätzlich geeignet+/- im Einzelfall geeignet/ungeeignet

An ortsfesten Schleifmaschinen lassen sich technische Maßnahmen zur Lärmminderung wirkungsvoll durchführen, zum Beispiel durch Kapselung der gesamten Maschine oder Teilkapselung einzelner Lärmquellen.

Beispiele für weitere Möglichkeiten zur Lärmminderung, besonders auch beim Handschleifen:

  • Verwendung lärmarmer Verbundschleifscheiben oder Fächerschleifscheiben, wenn technologisch möglich

  • Verwendung von Schalldämpfern an pneumatisch angetriebenen Schleifmaschinen

  • Neue Lagerung bei älteren Maschinen mit hohen Lärmpegeln mit Lagerverschleiß zum Herabsetzen des Leerlaufgeräuschs

Weitere Informationen zur Lärmminderung finden Sie zum Beispiel in der DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz" und im Lärmschutz-Informationsblatt LSI 01-200 "Geräuschminderung an Arbeitsplätzen - Bezugsquellen für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge".

Beim Schleifen und Trennschleifen mit Handmaschinen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Lärmpegel gesundheitsgefährdende Werte erreicht. So liegt bei elektrisch angetriebenen Winkelschleifern der von den Maschinenherstellfirmen anzugebende Schalldruckpegel im Leerlauf je nach Winkelschleifergröße zum Beispiel bereits in einem Bereich zwischen 85 und 95 dB(A). Die Benutzung von Gehörschutz ist daher unvermeidlich. Er muss vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Als Gehörschutz werden Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel und Otoplastiken verwendet. Otoplastiken sind mindestens alle drei Jahre durch eine Funktionskontrolle zu überprüfen. Bei der Auswahl (Tabelle 8) sind verschiedene Gesichtspunkte zu beachten, unter anderem die Schalldämmung des Gehörschutzes, die Arbeitsumgebung und der persönlich empfundene Tragekomfort. Von den herstellerseitig angegebenen Schalldämmwerten aus Laborprüfungen muss ein Korrekturwert (Praxisabschlag) abgezogen werden (Abschn. 6.3.1 (2) der TRLV Lärm, Teil 3).

Vor der Entscheidung für den Einsatz eines bestimmten Gehörschutzes sollten im Betrieb Trageversuche durchgeführt werden, um in der Praxis die individuellen Arbeitsbedingungen, wie Staub, Hitze, starke Körperbewegungen, Tragen anderer persönlicher Schutzausrüstungen oder Signalhören, mitzuerfassen. Nähere Informationen zur Auswahl und Verwendung finden Sie in der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" und in der DGUV Information 212-024 "Gehörschutz".

Die Arbeitsbereiche, in denen Schleifarbeiten durchgeführt werden, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) (oberer Auslösewert) erreicht oder überschritten wird. Auslösewerte als Spitzenschalldruckpegel LpC,peak werden bei Schleifarbeiten erfahrungsgemäß nicht erreicht oder überschritten. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Gebotsschild M003 "Gehörschutz benutzen" (Abb. 27). In diesen Bereichen muss immer Gehörschutz getragen werden.

ccc_1509_as_36.jpg

Abb. 27
Gebotsschild Gehörschutz benutzen

3.4.2 Vibration

Das Schleifen mit in der Hand gehaltenen Maschinen, wie Winkel-, Gerad-, Exzenter- und Schwingschleifern, ist ein typisches Arbeitsverfahren, bei dem Schwingungen Einwirkungen auf das Hand-Arm-System der Bedienperson haben. Aber auch bei handgeführten Schleifmaschinen, wie Pendelschleifmaschinen, tritt diese Gefährdung auf.

Die gesundheitlichen Auswirkungen einer langzeitigen Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen können Durchblutungsstörungen, Nervenfunktionsstörungen, Gefäßschädigungen sowie Knochen- und Gelenkschäden sein. Besonders bekannt ist die so genannte Weißfinger-Krankheit.

Sie bezeichnet Durchblutungsstörungen an den Fingern, die von langjährigen Vibrationsbelastungen verursacht werden. Das Risiko für das Auftreten dieser Erkrankungen erhöht sich bei niedrigen Umgebungstemperaturen, also bei Arbeiten in der Kälte. Seit 1/2015 sind zudem das durch Hand-Arm-Vibrationen (mit-)verursachte CarpaltunnelSyndrom sowie das Hypothenar-/Thenar-Hammer-Syndrom in die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung BKV) aufgenommen worden.

Zur Beurteilung von Vibrationsbelastungen ist der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) zu ermitteln.

Für Hand-Arm-Vibrationen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ein Expositionsgrenzwert und ein Auslösewert wie folgt festgelegt worden (siehe Tabelle 10):

Expositionsgrenzwert A(8) = 5,0 m/s2

Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2

Die Berechnung des Tages-Vibrationsexpositionswerts A(8) kann kompliziert werden, besonders wenn mehrere Arbeitsgeräte während einer Schicht eingesetzt werden. Wesentlich vereinfacht wird die Berechnung durch Vibrations- oder Kennwertrechner, wie sie zum Beispiel vom IFA (Institut für Arbeitsschutz) der DGUV erhältlich sind. Ergänzend kann eine fachkundige Beratung des Unternehmens erforderlich sein.

Anhaltspunkte als Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung können einer Tabelle mit Angaben für 5 verschiedene Bauarten von Schleifmaschinen entnommen werden, die auf der Internetseite der BAuA vorhanden ist. Einen Auszug aus dieser Tabelle zeigt Tabelle 9.

Bei Erreichen oder Überschreiten von Auslöse- oder Expositionsgrenzwert müssen technische und organisatorische Maßnahmen nach den Anforderungen der Verordnung vom Unternehmen festgelegt und durchgeführt werden (u. a. Maßnahmen zur Senkung der Exposition, Unterweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge).

Tabelle 9 Schematischer Auszug aus der Tabelle mit Orientierungswerten zur Gefährdungsbeurteilung bei Hand-Arm-Vibrationen - Beispiel Winkelschleifer aus der TRLV Vibrationen

Gerät oder MaschineTätigkeit/BemerkungBelastungsstufeahv*in m/sTägliche Expositionszeit (in Stunden) von
5
min
1/41/23/411
1/2
22
1/2
345
1/2
8
WinkelschleiferEl., ohne AVS * ≤ 0,9 kW hoch9,5
mittel6,3
gering3,1
El., ohne AVS * ≥ 1 kW hoch10,3
mittel6,7
gering3,1
Pn., ohne AVS * 1 - 7 kg hoch6,6
mittel4,9
gering3,2
Hochfrequenz-Hauptgriff
mittel11,5
Hochfrequenz-Seitengriff
mittel13,8

Zur Ermittlung der Schwingungsbelastung am Arbeitsplatz und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 LärmVibrationsArbSchV eine besondere Fachkunde erforderlich. Praxisorientierte Konkretisierungen zur Verordnung enthalten die Technische Regel TRLV Vibrationen sowie unter anderem die DGUV Veröffentlichungen des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall:

  • Emissionsangaben Lärm u. Vibrationen - Vorgaben für Hersteller/Lieferanten nach 9. ProdSV bzw. EG-Richtlinie 2006/42/EG (DGUV-Information des Fachbereichs HM: FBHM-023)

  • Hand-Arm-Vibrationen - Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung (DGUV-Information des Fachbereichs HM: FBHM-052)

Auch die Angaben der Maschinenherstellfirmen können unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Herstellfirmen sind gemäß EG-Maschinenrichtlinie Anhang I, Nr. 2.2.1.1 verpflichtet, für handgeführte und handgehaltene tragbare Maschinen Vibrationskennwerte anzugeben: Ergeben sich Schwingungswerte oberhalb von 2,5 m/s2, müssen die Herstellfirmen den konkreten Wert benennen. Liegt der Wert nicht oberhalb 2,5 m/s2, müssen sie das angeben.

Die unter den definierten Prüfbedingungen von den Herstellfirmen ermittelten Vibrationskennwerte (Emissionen) entsprechen allerdings nur grob den tatsächlichen Einwirkungen (Immissionen) unter den speziellen Bedingungen am Arbeitsplatz.

Tabelle 10 Ampelprinzip zur Beurteilung der unmittelbaren Gefährdung durch Hand-Arm-Vibrationen (schematisch nach TRLV Vibrationen, Teil 1, Abschnitt 6,2)

  • Expositionsgrenzwert

  • A(8) = ahv,8 h

  • A(8) = 5,0 m/s2

ccc_1509_as_37.jpg
  • Bei Feststellung Sofortmaßnahmen

  • Bei Überschreiung Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge *

  • Programmtechnische/organisatorischer Maßnahmen

  • Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

  • Allg. arbeitsmedizinische Beratung

  • Bei Überschreitung Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge

  • Auslösewert

  • A(8) = ahv,8 h

  • A(8) = 2,5 m/s2

ccc_1509_as_37.jpg
  • Stand der Technik und mittelbare Gefährdung beachten

Die Übertragbarkeit der normbasierten Herstellerangaben ist daher zu prüfen. Falls erforderlich, sind Korrekturen oder eigene Ermittlungen und Bewertungen durchzuführen.

Wie die Angaben der Maschinenherstellfirmen dazu genutzt werden können, zeigt zum Beispiel DIN CEN/TR 15350; DIN SPEC 45694 "Mechanische Schwingungen - Anleitung zur Beurteilung der Belastungen durch Hand-Arm-Schwingungen aus Angaben zu den benutzten Maschinen einschließlich Angaben von den Maschinenherstellern" oder das Informationsblatt des Fachbereichs HM: FBHM-017 "Gefährdungsbeurteilung "Vibration" bei handgeführten und -gehaltenen Arbeitsmaschinen: Hinweise zur Nutzung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen".

Maßnahmen zur Vibrationsminderung beim Schleifen mit Handmaschinen sind zum Beispiel:

  • Auswahl schwingungsarmer Schleifmaschinen (siehe Angaben der Herstellfirmen), bei Bedarf mit Zusatzausrüstungen zur Schwingungsminderung, wie automatischer Unwuchtausgleich und vibrationsmindernde Handgriffe

  • Verwendung von Schleifwerkzeugen mit möglichst geringer Unwucht und rechtzeitiger Werkzeugwechsel bei verschleißbedingter Unwucht

  • regelmäßige Wartung der Schleifmaschine und Behebung verschleißbedingter Unwuchten (z. B. Rundlauf der Schleifspindel)

  • Erprobung und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen, wie geprüfte Vibrations-Schutzhandschuhe (als alleinige Schutzmaßnahme bei Hand-Arm-Vibrationen reichen Vibrations-Schutzhandschuhe nicht aus. Bei Frequenzen unterhalb von 150 Hz (9000 U/min.) bieten Vibrations-Schutzhandschuhe keine signifikante Risikoverringerung (TRLV Vibrationen, Teil 3, Abschn. 3.6.1))

  • Verkürzung der Expositionszeiten durch entsprechende Arbeitsplanung

  • Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Maschinenbedienpersonen zu den Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen

Eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung muss nach § 11 (3) LärmVibrationsArbSchV bei Tätigkeiten ab Überschreiten des Auslösewertes "Hand-Arm-Vibrationen" durchgeführt werden und kann im Rahmen der Unterweisung nach § 11 LärmVibrationsArbSchV erfolgen.

Konkretisierungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge enthält die TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen".

3.4.3 Muskel-Skelett-Belastungen

Das Schleifen mit in der Hand gehaltenen und geführten Maschinen kann durch

  • Zwangshaltungen (z. B. Rumpfvorbeuge, Hocken, Knien oder Arme über Schulterniveau),

  • Handhaben schwerer Maschinen bzw. Werkstücke,

  • erhöhte Kraftanstrengung und/oder Krafteinwirkung (Ganzkörperkräfte) oder

  • repetitive Tätigkeiten

und Kombination davon zu Muskel-Skelett-Belastungen führen. Diese Belastungen können ebenso wie die Vibrationen akute und/oder chronische Erkrankungen am Muskel-Skelett-System verursachen.

Die bei der Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel mit Hilfe der Leitmerkmalmethoden, erkannten Risiken sind zunächst durch technische Maßnahmen zu reduzieren, wie den Einsatz von technischen Arbeitsmitteln (Beschaffung ergonomischer Schleifmaschinen, Scherenhubtische, Rollhocker, Schwenkkran, Balancer, Gestaltung der Sichtbedingungen durch Beleuchtung, ...). Danach sollten organisatorische Maßnahmen wie die Auswahl geeigneter Beschäftigter, Belastungswechsel durch Job-Rotation und Pausen-Gestaltung durchgeführt werden. Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ist ab dem Bereich der wesentlich erhöhten Belastung (AMR 13.2) zu organisieren. Im Bereich der personenbezogenen Maßnahmen sind zum Beispiel Knieschoner, Unterweisung in und Übung von Erwärmung, Ausgleichsübungen sowie rückenschonende Hebetechnik am Arbeitsplatz zu nennen. Eine Beteiligung von Beschäftigten bei der Lösungsfindung hat sich oft bewährt.

§ 8 (2) LärmVibrationsArbSchV: "Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8 h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet."

Geeignet mit schweißabsorbierender Zwischenlage.

Stöpsel ohne Griff (besonders vor Gebrauch zu formende Stöpsel) nur nach vorheriger Händereinigung einsetzen.

Staub kann sich am Gehörschutz anlagern und, je nach Art der Staubbelastung, die Haut reizen (Typische Tätigkeiten mit starker Staubbelastung sind Schleifarbeiten in Behältern, Gussputzen).

Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur können sowohl Stöpsel zum einmaligen oder mehrmaligen Gebrauch als auch Gehörschutz-Otoplastiken sein.

AVS: Antivibrationssystem ahv: Schwingungsgesamtwert

Gem. ArbMedVV Anhang Teil 3 - zur Durchführung wird die DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" empfohlen