DGUV Information 209-001 - Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen

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Abschnitt 14 - 14 Handwerkszeuge für Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen

Nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) darf nicht an unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gearbeitet werden, auch nicht in der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen zufälliges Berühren gesichert sind.

Wenn aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, darf nach den Bestimmungen des § 8 der BGV A3 von diesen Forderungen abgewichen werden, wenn neben anderen zwingenden Bedingungen auch Anforderungen an die verwendeten Hilfsmittel erfüllt sind, z.B. die Verwendung isolierter Handwerkzeuge.

Arbeiten an unter elektrischer Spannung stehenden Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur mit geeigneten und nach DIN VDE 0680 geprüften persönlichen Schutzausrüstungen, besonderen Hilfsmitteln und VDE 0682-201-speziellen Werkzeugen durchgeführt werden (Bild 14-1).

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Bild 14-1: Arbeiten unter Spannung