DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 7 - 7 Umgang mit Zahlungsmitteln und Raubüberfallprävention

Ein gut konzipierter Steh-Kassenarbeitsplatz kann dazu beitragen, das Risiko eines Raubüberfalles zu senken.

Die Installation einer Bildaufzeichnungsanlage im Bereich der Kassen kann zur Tatprävention beitragen. Beachten Sie die gültigen Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Schöpfen Sie regelmäßig Bargeld ab z. B. durch Abwurfwertgelasse, Abwurftresore oder installieren Sie ein geschlossenes Kassensystem mit Bezahlautomat. Weisen Sie auf die genannten Sicherungsmaßnahmen an der Kasse hin z. B. als Piktogramm oder Kurztext.

Die Geldlade darf nur so lange wie nötig geöffnet sein. Den Einblick und räuberischen Eingriff in die Geldlade gilt es so weit wie möglich zu erschweren.

Kommt es trotz aller Vorsorge zu einem Raubüberfall gilt es, ruhig die Forderungen des Täters zu erfüllen und sich nicht widerständig zu verhalten um keine Gewaltanwendung des Täters zu provozieren.

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Für weitere Informationen siehe
·DGUV Regel 108-001 "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen"
·BGHW Wissen W48-1 "Umgang mit Zahlungsmitteln - Raubprävention und Verhalten bei Raubüberfällen".
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