DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Beleuchtung

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Für weitere Informationen siehe
·"Beleuchtung" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.4).
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Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Für Kassenbereiche muss die Beleuchtungsstärke mindestens 500 Lux betragen. Störende Blendung oder Reflexionen, z. B. bei glänzenden Oberflächen oder auf Bildschirmen, sind zu minimieren. Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex von 80 verwendet werden. Mit dieser Kennzahl werden die Farbwiedergabeeigenschaften von Lampen klassifiziert. Es gilt, je höher der Wert, desto besser ist die Farbwiedergabe.