DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Geldlade, Bezahlautomat

Die Geldlade ist im bevorzugten Arbeitsbereich auf Höhe der Arbeitsfläche anzuordnen. Geldschubladen haben den Nachteil, dass bei jedem Herausfahren die Arbeitshaltung verändert werden muss, was besonders bei Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätzen oder bei Steh-Kassenarbeitsplätzen mit Stehhilfe problematisch ist.

An Geldladen können Anschlagdämpfer verwendet werden, sodass nicht bei jedem Schließvorgang impulshaltiger Schall entsteht.

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Abb. 9
Geldladen mit Klappdeckel sind gegenüber Geldschubladen zu bevorzugen.

Beste Praxis
Bezahlautomaten haben den Vorteil, dass die Beschäftigten keinen Umgang mit Bargeld haben, was das Risiko eines Raubüberfalles signifikant senkt (siehe Kapitel 7 "Umgang mit Zahlungsmitteln und Raubüberfallprävention"). Bezahlautomaten, die von Beschäftigten bedient werden, müssen die Beschickungsöffnung im Arbeitsbereich haben.

Werden Einrichtungen zur Abschöpfung von Bargeld, z. B. Abwurfwertgelasse oder Kassenrohrpostsysteme, eingesetzt, ist die Beschickungsöffnung ebenfalls im Arbeitsbereich anzuordnen.

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Abb. 10
Warensicherungsantenne am Ausgang