DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Schallpegel

ccc_1497_as_6.jpg
Für weitere Informationen siehe
·"Lärm" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.7).
ccc_1497_as_7.jpg

Halten Sie generell den Schallpegel am Kassenarbeitsplatz so niedrig wie möglich. Bei Kassiertätigkeit darf ein Beurteilungspegel von maximal 70 dB(A) nicht überschritten werden. Achten Sie bei der Planung der Kassenzone auf genügend Abstand zu Lärm verursachenden Einrichtungen, wie z. B. lauten (Tief-)Kühlmöbeln, Leergutrücknahmeautomaten oder Sammelstellen von Einkaufswagen, und spielen Sie in der Kassenzone keine laute Musik.