DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Geldlade, Bezahlautomat

Die Geldlade ist im bevorzugten Arbeitsbereich auf Höhe der Arbeitsfläche anzuordnen. Geldschubladen haben den Nachteil, dass bei jedem Herausfahren die Arbeitshaltung verändert werden muss und sind daher für Sitz- oder Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätze nicht geeignet.

An Geldladen können Anschlagdämpfer verwendet werden, sodass nicht bei jedem Schließvorgang impulshaltiger Schall entsteht.

Werden Einrichtungen zur Abschöpfung von Bargeld z. B. Abwurfwertgelasse oder Kassenrohrpostsysteme eingesetzt, ist die Beschickungsöffnung ebenfalls im Arbeitsbereich anzuordnen.

ccc_1497_as_17.jpg

Abb. 9
Geldladen mit Klappdeckel sind gegenüber Geldschubladen zu bevorzugen.

Beste Praxis
Bezahlautomaten haben den Vorteil, dass die Beschäftigten keinen Umgang mit Bargeld haben, was das Risiko eines Raubüberfalles signifikant senkt (siehe Kap. 7 "Umgang mit Zahlungsmitteln und Raubüberfallprävention). Bezahlautomaten, die von Beschäftigten bedient werden, müssen die Beschickungsöffnung im Arbeitsbereich haben.