DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Scanner

Scanner arbeiten mittels Laserstrahl oder mittels Kamera.

Laserscanner werden entsprechend ihrer Gefährdung, insbesondere für die Augen, und des Jahres ihrer erstmaligen Inverkehrbringung in Klassen eingeteilt. Laserscanner an der Kasse werden meist den Klassen 1, 1M, 2 oder 2M zugeteilt. Informieren Sie sich in den technischen Unterlagen des Herstellers über Schutzmaßnahmen, z. B. den Laserstrahl nicht auf Personen richten oder keine Lupen, Ferngläser oder Linsen im Bereich der Scanner verwenden. Setzen Sie möglichst niedrige Laserklassen ein oder besser, nutzen Sie optische Scanner, die ganz ohne Laserstrahlung arbeiten.

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Für weitere Informationen siehe
·"Laserstrahlung" (Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, TROS).
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Abb. 7
Werden Handscanner eingesetzt, sind kabellose Modelle empfehlenswert zur Reduzierung der Stolpergefahr.

Die Lesetiefe des Scanners ist so auszuwählen und zu erhalten, dass der Lesevorgang beim einmaligen Vorbeiführen der Ware erfolgt. Hebe-, Dreh- und Kippbewegungen der Ware sollen zum Scannen nicht erforderlich sein, um damit verbundene Belastungen für die Hände und Arme zu verringern. Bei Einsatz von Top-Down-Lesern können Strichcodes auch an der Oberseite der Ware erkannt werden, was Kippbewegungen der Ware minimiert.

Die akustischen Anzeigen für das Überwachen von Registriertätigkeiten sollen für das Kassenpersonal lautstärkeregulierbar sein. Sie sollen im Umgebungsgeräusch gut zu hören sein, jedoch Beschäftigte an anderen Kassen nicht ablenken. Es ist wichtig die Beschäftigten auf die Möglichkeit der Lautstärkeregulierung des akustischen Feedbacks an den Kassensystemen hinzuweisen.