DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Wer darf als Koordinator bestellt werden?

In den Unfallverhütungsvorschriften ist eine Angabe über die Qualifikation des Koordinators nicht enthalten. Aufgrund der spezifischen planerischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Verantwortung sollten jedoch folgende Merkmale berücksichtigt werden:

  • Kenntnis einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften, staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie sonstiger sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Bestimmungen

  • planerische Erfahrung bei der Abwicklung dieser oder ähnlicher Projekte

  • Kenntnis der betrieblichen Organisationsstruktur

  • Führungsqualitäten zur Durchsetzung des Weisungsrechtes

Als Koordinatoren werden häufig eingesetzt:

  • Mitarbeiter aus der mit der Planung befassten Abteilung,

  • Verantwortliche einer der maßgeblich beteiligten Arbeitsgruppen

  • sonstige fachlich qualifizierte Mitarbeiter des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann sich mit seinem Auftragnehmer auch auf einen Mitarbeiter aus dessen Kreis einigen oder einen Betriebsfremden auswählen. Für Großbaustellen mit einer Vielzahl von Auftragnehmern hat die Bestellung eines Betriebsfremden als Koordinator zu guten Erfolgen geführt, da der Koordinator dann zu allen Beteiligten in gleicher Beziehung stand.

Zu vermeiden ist der Einsatz eines Mitarbeiters, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung bisher über keinerlei Weisungsbefugnis verfügte. Solche Personen sind insbesondere gegenüber den Fachverantwortlichen der Fremdfirmen überfordert.

Auch Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten nicht als Koordinator eingesetzt werden. Laut Arbeitssicherheitsgesetz haben sie beratende Funktion und damit die Aufgabe, sowohl den Unternehmer als auch die von ihm Beauftragten und die einzelnen Mitarbeiter bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen.
Zu dem vom Unternehmer beauftragten Personenkreis gehört neben den Führungskräften insbesondere der Koordinator. Er müsste sich in diesem Fall selbst beraten. Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Arbeitssicherheitsgesetz. Im Übrigen fällt das Koordinieren von Arbeiten nicht unter die Tätigkeiten, die innerhalb der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu erbringen sind.

Gleichwohl wird der Koordinator seinerseits die in seinem Unternehmen vorhandenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte rechtzeitig in die Planung und Organisation von Arbeitsabläufen einbeziehen.

Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben besteht eine Besonderheit darin, dass laut Bauordnungen der Länder der Bauherr einen Bauleiter ausdrücklich zu bestellen hat. Diesem Bauleiter obliegen unter anderen auch Pflichten, die ein Koordinator wahrzunehmen hat. Soweit nach dem Bauordnungsrecht ein Bauleiter zu bestellen ist, hat es sich deshalb als zweckmäßig erwiesen, ihm gleichzeitig die Koordinierungsaufgaben für die gesamte Baustelle zu übertragen.

Insbesondere bei Großbaustellen kann es erforderlich sein, dass den Koordinator Mitarbeiter unterstützen oder für Teilbereiche gesonderte Koordinatoren, so genannte Bereichskoordinatoren, bestellt werden.