DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 4 - 4. Koordination im eigenen Unternehmen

Die betrieblichen Führungskräfte, wie Betriebsleiter, Betriebsingenieure, Meister, Teamleiter, Vorarbeiter, haben mit ihrer Aufgabe zur Organisation, Anweisung, Koordinierung und Überwachung wesentlichen Einfluss auf das sichere Zusammenwirken der Beschäftigten. Dementsprechend haben sie nicht nur Weisungsrechte, sondern auch Weisungspflichten.

Die Teilaufgabe Koordinierung beginnt bereits vor der Erteilung eines Arbeitsauftrages:

  • Feststellen möglicher Gefährdungen durch eigene und durch fremde Mitarbeiter

  • Festlegen der Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Verkehrswege, Anzahl der beteiligten Personen und Schutzmaßnahmen

  • Bereitstellen der erforderlichen Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen

  • Unterweisen der Beschäftigten über die Arbeiten und erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie über das Verhalten im Gefahrfall

Hierbei kann die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Nutzen sein!

Bei der Feststellung von Gefährdungen sind alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit oder des Zusammentreffens von Personen zu berücksichtigen (Bild 4-1).

Zunächst sind Ort, Zeit und sonstige Voraussetzungen zu ermitteln und die Zuverlässigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Anschließend müssen die Gefahren, die von den einzelnen Personen ausgehen können, erfasst werden. Wenn diese Gefahren für weitere Personen zu Gefährdungen führen können, sind zweckentsprechende Schutzmaßnahmen, die möglichst zwangsläufig, d. h. verhaltensunabhängig, wirken, festzulegen.

Es wird empfohlen, im Ergebnis der Gefährdungsanalyse eine auf die betrieblichen Verhältnisse zugeschnittene Checkliste mit Hinweisen auf mögliche gegenseitige Gefährdungen zu erarbeiten:

  • Arbeiten mehr als eine Person mit oder an einer Maschine?

  • Werden Arbeiten in mehreren Ebenen durchgeführt?

  • Werden Gefahrstoffe verwendet?

  • Sind Schweiß-, Schneid- oder Schleifarbeiten vorgesehen?

  • Wird der innerbetriebliche Verkehr beeinflusst?

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Bild 4-1: Auswirkungen einer Zusammenarbeit oder eines Zusammentreffens von Personen

Mit Erteilung des Arbeitsauftrages trägt der Vorgesetzte die Verantwortung dafür, dass die Anweisung ohne Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für die Beteiligten und Dritte ausführbar sind. Es ist deshalb zweckmäßig, die im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Anweisungen ausdrücklich zu erwähnen.

Die Vorgesetzten müssen sich davon überzeugen, dass ihre Anweisungen auch verstanden und entsprechend sicher gearbeitet wird.

Arbeitsschutzmaßnahmen müssen nicht nur in schriftlichen Arbeitsanweisungen enthalten sein sondern auch in den mündlichen Anordnungen, die in der Mehrzahl der Fälle erteilt werden, beispielsweise vom Vorarbeiter an den einzelnen Mitarbeiter. Vorgesetzte, die derartige Weisungen im Einzelfall nicht geben, handeln nicht verantwortungsbewusst.

Beim Zusammentreffen mehrerer, untereinander nicht weisungsgebundener, Arbeitsgruppen des eigenen Unternehmens hat im Zweifel stets der nächsthöhere gemeinsame Vorgesetzte die gebotenen Aufsichts- und Weisungspflichten zu erfüllen.