DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 8 - 8. Pflichten des Auftragnehmers zur Koordinierung

Wenn ein Unternehmer als Auftragnehmer oder als Subunternehmer tätig wird, ist er ebenfalls verpflichtet, sich mit anderen beteiligten Unternehmern - auch mit dem Auftraggeber - abzustimmen. Diese Anforderung ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen des § 8 Arbeitsschutzgesetz (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) -

"Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen."

und aus den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).

"Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Arbeit besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten."

Diese Abstimmungsverpflichtung besteht insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen Koordinator nicht oder noch nicht bestellt hat. Damit soll erreicht werden, dass auch bei einem Versäumnis des Auftraggebers eine Zusammenarbeit ohne Gefährdung sichergestellt ist. Nötigenfalls hat der Auftragnehmer die Bestellung eines Koordinators durch den Auftraggeber zu fordern, damit ein Arbeitsablaufplan für die durchzuführenden Arbeiten erstellt wird.

Die gemeinsame Absprache aller beteiligten Unternehmer "vor Ort" zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung dient nicht zuletzt auch der reibungslosen und termingerechten Erledigung des übernommenen Auftrages. Die vorgeschriebene Abstimmung ist daher für den Auftragnehmer in jeder Hinsicht vorteilhaft.

Besondere Bedeutung erlangt die Pflicht zur Koordinierung von Arbeiten auf Bau- und Montagestellen. Die Auftragnehmer müssen deshalb ihre leitenden Monteure immer wieder darauf hinweisen, an ihrer Einsatzstelle für eine Abstimmung ihrer Arbeiten mit allen anderen dort Tätigen verantwortlich zu sorgen.