DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 7.5 - 7.5 Kontrolle des Arbeitsablaufes

Der Koordinator darf sich nicht allein darauf verlassen, dass Abweichungen vom Arbeitsablaufplan ihm unverzüglich gemeldet werden. Er muss vielmehr den Ablauf der Arbeiten nach seinem Plan überwachen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl eine regelmäßige Kontrolle der Arbeiten als auch einzelne Stichproben.

Die Kontrollen durch den Koordinator entbinden den Verantwortlichen der einzelnen Arbeitsgruppen jedoch nicht von seiner Verantwortung.
Der jeweilige Verantwortliche hat seinerseits dafür zu sorgen, dass dem Arbeitsablaufplan entsprechend unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschutzanforderungen, gearbeitet wird.