DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Aufstellung des Arbeitsablaufplanes

Aufgrund der Unterlagen und Angaben der Beteiligten sowie der Ergebnisse der Ortsbesichtigung ist der Koordinator unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Betriebsanleitungen in der Lage, den Arbeitsablaufplan zu erstellen.

Aus dem Arbeitsablaufplan müssen insbesondere hervorgehen

  • Ort und Zeit der Einzelarbeiten

  • beteiligte Personen einschließlich der Vorgesetzten

  • Zeitablauf

  • besondere Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten, z. B. Arbeitsplätze, Verdeckungen, Absperrungen

  • spezifische Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Festlegung der Gefahrenbereiche sowie die Art ihrer Kennzeichnung

  • Maßnahmen für den Störungsfall

Dieser Arbeitsablaufplan muss von allen Beteiligten eingehalten werden. Die Verantwortlichen der einzelnen Arbeitsgruppen haben hierauf hinzuwirken. Abweichungen sind unverzüglich dem Koordinator mitzuteilen.