DGUV Information 211-005 - Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes

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Abschnitt 3 - 3 Unterweisungsanlässe

Unterweisungen werden vor der Aufnahme einer Tätigkeit (als Erstunterweisung) und danach in regelmäßigen Abständen (als Wiederholungsunterweisung) durchgeführt.

Beispielhafte Anlässe für eine Erstunterweisung sind:

  • Neueinstellung,

  • Arbeitsplatzwechsel,

  • Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Geräte.

Wiederholungsunterweisungen finden:

  • regelmäßig,

  • verhaltensabhängig in angemessenen Zeitabständen (siehe Bild 3-1),

  • mindestens jedoch einmal jährlich; mindestens jedoch halbjährlich (JArbSchG)

    oder

  • bei besonderen Anlässen situationsabhängig

statt.

Zu den besonderen Anlässen gehören:

  • Unfälle, Berufskrankheiten,

  • Beinahe-Unfälle oder auffällige sicherheitswidrige Verhaltensweisen,

  • Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen,

  • ungewöhnliche oder selten vorkommende Arbeiten.

Bei Erstunterweisungen von Berufsanfängern oder Betriebsneulingen müssen Grundlageninformationen zu betrieblichen Besonderheiten stärker berücksichtigt werden.

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Bild 3-1: Angemessene Zeitabstände für Unterweisungen