DGUV Information 208-001 - Ladebrücken

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Abschnitt 5 - Beschaffung

Vor der Beschaffung von Ladebrücken sind zu ermitteln:

  1. 1.

    die maximale Höhendifferenz zwischen Rampe und den Fahrzeugladeflächen,

  2. 2.

    die Größe der möglichen Querneigung der Fahrzeugladeflächen bei nicht waagerechter Verkehrsfläche vor der Rampe und bei einseitiger Beladung der Fahrzeuge.

Beide Daten sind dem Ladebrückenhersteller anzugeben.

Aus dem Höhenunterschied von Rampe zu Ladefläche ergibt sich unter Berücksichtigung einer maximalen Neigung von 12,5 % die erforderliche Ladebrückenlänge. Die mögliche Querneigung der Fahrzeugladefläche muss durch die am Betriebsort eingesetzte Ladebrücke, z. B. durch ausreichende Querverwindungsfähigkeit oder durch Einzellippen, ausgeglichen werden können. Beim Erwerb einer Ladebrücke sollte darauf geachtet werden, dass diese mit GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) versehen ist. Denn Ladebrücken mit GS-Zeichen sind von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft worden. Der Hersteller muss an kraftbetriebenen Ladebrücken ein CE-Zeichen anbringen und eine Konformitätserklärung mitliefern.