DGUV Information 208-001 - Ladebrücken

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Abschnitt 2 - Sicherheitstechnische Anforderungen

Ein LKW sollte entladen werden. Zur Überbrückung des Abstandes zwischen der Rampe und LKW-Ladefläche wurde ein Ladeblech angelegt. Beim Befahren durch einen mit Lebensmitteln beladenen Handhubwagen rutschte das Ladeblech von der LKW-Ladefläche ab. Die Bedienungsperson stürzte zwischen LKW und Rampe in den Hofraum. Der Handhubwagen stürzte ebenfalls ab, traf jedoch glücklicherweise die Bedienungsperson nicht.

Deshalb:

Ladebleche müssen so beschaffen sein, dass sie ihre abgestützte Lage auf dem Fahrzeug während des Ladeprozesses nicht verlassen können (siehe Bild 1).

Ladebleche müssen durch technische Maßnahmen gegen Verschieben gesichert sein. Diese Sicherheitseinrichtung setzt aber ein "richtiges" Auflegen der Ladebleche voraus. In Bild 1 ist ein Ladeblech mit Sicherheitsleiste und beweglichen Bolzen dargestellt. Der frei bewegliche Bolzen vor der Rampenkante verhindert ein Verschieben des Ladeblechs in Richtung Rampe.

Ladebrücken gegen Umstürzen sichern

Unfälle treten auch z. B. durch das Umstürzen hochkant abgestellter Ladebleche, durch das Herabschlagen hochgeklappter Ladebrücken und durch das Abrutschen und Abstürzen von Personen an den Kanten der Ladebrücken auf.

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Abb. 1
Selbsttätig wirkende Sicherung gegen Verschieben.

Ladebrücken, die nach Außerbetriebnahme hochgestellt werden, müssen gegen Umfallen oder Herabschlagen mit selbsttätig wirkenden Sicherungen (z. B. durch Halteriegel) gesichert werden. Beim Hochklappen ist darauf zu achten, dass der Riegel richtig einrastet.

Breite von Ladebrücken beachten

Die nutzbare Breite von Ladebrücken muss mindestens 1,25 m betragen. Diese Mindestbreite darf nur unterschritten werden, wenn Gegebenheiten beim Betreiber, z. B. enge Türen, dies erforderlich machen, und der Betreiber Maßnahmen gegen das Abstürzen von Personen oder Transportmitteln ergreift. Die Mindestbreite darf auch für Ladebleche, in denen Transportmittel, z. B. Rollcontainer, in Führungen laufen und das Bedienungspersonal eine Verkehrsfläche in der Mitte nutzen kann, reduziert sein.

Ladebrücken müssen eine nutzbare Breite besitzen, die mindestens der Spurweite der Transportmittel zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,35 m auf jeder Seite entspricht (Bild 2).

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Abb. 2
Ladebrücke in ausreichender Breite.

Der Sicherheitsabstand ist erforderlich, um ein seitliches Rangieren des Transportmittels auf der Ladebrücke zu ermöglichen und um einem Abstürzen über die Seitenkante vorzubeugen. Die Breite der Ladebrücke sollte vom Betreiber möglichst in der Breite der Ladefläche des Fahrzeugs ausgewählt werden.

Neigungswerte berücksichtigen

Die Neigung von angelegten Ladebrücken darf 12,5 % oder 7° nicht überschreiten. Die Übergänge von der Ladebrücke zur Laderampe bzw. zum Fahrzeug dürfen keine Absätze oder hochstehenden Kanten aufweisen.

Auf sicher begeh- und befahrbare Flächen achten

Begehbare Flächen von Ladebrücken müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn die Oberfläche mit einer griffigen Profilierung versehen ist, die die Ableitung von Wasser nicht behindert (Bild 3).

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Abb. 3
Rutschhemmend ausgeführte Ladebrücke.

In Laderampen eingebaute Ladebrücken müssen in Ruhestellung (Nullstellung) eine auch in Querrichtung sicher begeh- und befahrbare Fläche bilden. Hierzu ist es u. a. erforderlich, dass sie in dieser Stellung selbsttätig abgestützt sind.

Quetsch- und Scherstellen vermeiden

Die an Ladebrücken und zwischen Ladebrücken und angrenzenden Bauteilen entstehenden Quetsch- und Scherstellen müssen durch eine konstruktive Gestaltung vermieden werden oder, wo dies nicht möglich ist, gesichert sein.

Quetsch- und Scherstellen an den seitlichen Kanten der Ladebrücke können z. B. durch feste Seitenbleche gesichert werden (Bild 5). Quetsch- und Scherstellen zwischen Ladebrückenplateau und Untergestell, die von der Hofraumseite erreichbar sind, können an Ladebrücken mit Vorschubeinrichtung z. B. durch eine Gummischürze gesichert werden. Quetsch- und Scherstellen zwischen der abgeklappten Lippe und dem Ladebrückenrahmen gelten als gesichert, wenn ein Sicherheitsabstand von 25 mm zwischen Lippenkante und Teilen des Rahmens bei der Abstützung nicht unterschritten wird. Hiervon ausgenommen sind die Abstützklötze (Bild 4).

Seitenbleche sichern die Quetsch- und Scherstellen an den Seiten der Ladebrücke. An der Vorderseite (Hofraumseite) sichert eine Gummischürze gegen den Zugriff zum Gefahrbereich unter der Ladebrücke.

Ergonomische Anforderungen an handbetätigte Ladebrücken

Das Gewicht von ortsveränderlichen Ladebrücken, die von einer Person getragen werden müssen, darf 25 kg nicht überschreiten. Ladebrücken, die von

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Abb. 4
Sicherung der Quetschstelle zwischen Klapplippe und Ladebrückenrahmen.

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Abb. 5
Sicherung von Quetsch- und Scherstellen.

zwei Personen getragen werden müssen, dürfen nicht schwerer als 50 kg sein, anderenfalls sind Einrichtungen, die die Handhabung mit Kräften von weniger als 250 N (entspricht 25 kg) erlauben oder mechanische Transporthilfen erforderlich.

Alle handbetätigten Ladebrücken müssen Handgriffe haben.

An Rampenkanten angelenkte handbetätigte Ladebrücken müssen mit einer Kraft von maximal 300 N (entspricht 30 kg) benutzt werden können.

Vermeidung ungewollter Bewegungen

Ungewollte Bewegungen der Ladebrücken, z. B. Wegklappen der Klapplippe oder Einziehen der Vorschubeinrichtung, müssen während des Ladevorgangs verhindert sein. Kraftbetriebene Ladebrücken müssen gegen gefährliches unbeabsichtiges Absinken gesichert sein. Diese Sicherung muss ab einer Belastung von mehr als 25 % von der zulässigen Nennlast (Tragfähigkeit) wirksam sein. Bei einem unbeabsichtigten Absinken, z. B. wenn ein beladenes Fahrzeug abfährt, bevor die Ladebrücke in ihre Ruhestellung zurückgekehrt ist, muss diese Sicherung entweder die Ladebrücke innerhalb eines Fallweges von 6 % der Plattformlänge stoppen (gemessen an der Vorderkante des Plateaus) oder die Sinkgeschwindigkeit auf höchstens 0,05 m/s beschränken.

Steuerungen von Ladebrücken

Steuerungen müssen so beschaffen sein, dass nach dem Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen die Bewegungen von Ladebrücken zum Stillstand kommen oder die Ladebrücken mit einer Geschwindigkeit von höchstens 0,20 m/s (gemessen an der Vorderkante der Ladebrückenplattform) selbsttätig unter Eigengewicht absinken. Die Steuerorgane müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein, z. B. durch nicht hervorstehende Stellteile. Die Bewegungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.

Steuerplätze für kraftbetriebene Ladebrücken müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson die Bewegung der Ladebrücke beobachten kann.

Not-Befehlseinrichtung

Kraftbetriebene Ladebrücken müssen auf dem Steuertableau mit einem deutlich erkennbaren und leicht zugänglichen Not-Aus-Schalter nach DIN EN ISO 13850 "Sicherheit von Maschinen - Not-Halt-Funktion - Gestaltungsleitsätze" ausgerüstet sein. Sie müssen eine Netztrenneinrichtung haben, mit dem sie allpolig abgeschaltet werden können, z. B. für Reparaturarbeiten. Die Funktion der Not-Befehlseinrichtung und der Netztrenneinrichtung darf in einem Schaltgerät zusammengefasst sein, das die Bedingungen für beide Einrichtungen erfüllt. Diese sind: Leistungsschaltvermögen AC 1, nur je eine Ein- und Aus-Stellung, in der Aus-Stellung verschließbar und auffällige Kennzeichnung mit rotem Stellteil vor gelber Kontrastfläche. Bei Betätigen des Not-Aus-Schalters, des Hauptschalters sowie bei Spannungsabfall müssen alle Bewegungen kraftbetätigter Ladebrücken zum Stillstand kommen. Das anschließende Wiederingangsetzen darf nur durch ein handbetätigtes Stellteil einer Befehlseinrichtung erfolgen (Wiederanlaufsperre).

Ladebrücken kennzeichnen

Die in angehobener Stellung sichtbaren Seitenteile von eingebauten Ladebrücken sowie die in abgesenkter Stellung sichtbaren Seitenflächen des Rahmens und die Umrisse der über die Rampenkante hinausragenden Teile von Ladebrücken mit Ausnahme der Lippen (Lippe ist der Teil der Ladebrücke, der auf dem Fahrzeug aufliegt) müssen dauerhaft mit einer gelb-schwarzen oder rot-weißen Warnmarkierung versehen sein.

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Betriebsanleitung

Vom Hersteller der Ladebrücke ist eine Betriebsanleitung mit den für den Betrieb erforderlichen Angaben, z. B. zu Verwendungszweck, Inbetriebnahme, Handhabung und Verhalten während des Betriebs sowie bei Betriebsstörungen, mitzuliefern. Weiterhin muss eine kurzgefasste Betriebsanleitung in der Nähe des Bedienungsplatzes angebracht sein.

Beim Betrieb zu beachten

Ladebrücken dürfen nicht über die vom Hersteller vorgegebene Nennlast (Tragfähigkeit) belastet und nicht außerhalb der zulässigen Neigung betrieben werden. Ladebrücken dürfen nicht in Verbindung mit Hubladebühnen betrieben werden, sofern sie nicht ausdrücklich für diesen Zweck gebaut wurden.

Ladebrücken, die für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten angehoben sind, müssen durch formschlüssige Einrichtungen, z. B. Wartungsstützen, gegen Absenken gesichert werden.

Ladebrücken müssen unverzüglich nach Gebrauch in die Ruhestellung gebracht werden. Ortsveränderliche Ladebrücken (Ladebleche) müssen nach Gebrauch sicher abgestellt oder abgelegt werden.