Abschnitt 2.7 - Errichten
das Aufbauen der nichtstationären Prüfanlage.
Aufstellung und Anschluss des Kabelmesswagens oder von Einzelgeräten, das Abgrenzen unter Berücksichtigung aller notwendigen Maßnahmen, die für die Sicherheit des Prüfpersonals und anderer Personen (Verkehrsteilnehmer, Passanten) sowie den Sachgüterschutz erforderlich sind.