DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Anhang 1 - Anwendung der StVO auf Kabelmesswagen, Sonderrechte

Anhang 1.1

StVO - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1565),

zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. Nov. 2007 (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2774)

Auszug aus § 35 Sonderrechte

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Vom 22. Oktober 1998 (BAnz. Nr. 246b vom 1998-12-31, Ber. 1999 S. 947) Zuletzt geändert am 2001-12-18 (BAnz. Nr. 242 vom 2001-12-18, S. 25513)

Zu § 35 Sonderrechte (Auszug)

Zu Absatz 6

14II.Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
15III.Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.
16IV.Die Warnkleidung muss der DIN EN 471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471 müssen hierbei eingehalten werden.
171.Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1 ,
182.Farbe (Absatz 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot gemäß Tabelle 2,
193.Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5.
20Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

Hinweis:

Nach einer Information in den amtlichen Mitteilungen der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen "das warnkreuz" 4/2007 ist eine Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 35 StVO, nach der bei Einsätzen im Straßenverkehr bisher ausschließlich die Farbe Orange-Rot zulässig war, in Vorbereitung.

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Anhang 1.2

Auszüge aus RSA (Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenverkehr)

Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie bestehen aus einem Teil A (Allgemeiner Teil) und - gegliedert nach den Anwendungsbereichen - Teil 8 (innerörtliche Straßen), Teil C (Landstraßen) und Teil D (Autobahnen).

RSA Teil A

A.3.1.3 Leitkegel

(1) Leitkegel (Z 610) sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden. Sie sind voll retroreflektierend auszuführen, mit Ausnahme der 300 mm hohen Leitkegel, bei denen nur die roten Ringe fluoreszierend sein müssen. Diese dürfen nur für Markierungsarbeiten bei Tageslicht außerhalb von Autobahnen verwendet werden.

(2) Die Leitkegel werden größenabhängig folgenden Regeleinsatzbereichen zugeordnet. Andere Zuordnungen sind örtlich anzuordnen.

(3) Auf den Leitkegeln mit 1000 und 750 mm Höhe sind Warnleuchten mit gelbem Blitzlicht zulässig.

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RSA Teil A

A 3.2.2 Warnleuchten

(1) Wird eine Verkehrsfläche (z.B. ganze Fahrbahn, ein Fahrstreifen) in einer Fahrtrichtung völlig gesperrt (Vollsperrung) - also auch Anliegerverkehr beispielsweise nicht zugelassen - so sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf, jedoch nicht vor der Absperrschranke bzw. den Leitbaken anzubringen. Der Abstand der Warnleuchten untereinander darf nicht mehr als 1 m betragen.

(2) Bei der Teilsperrung einer Fahrbahn - also auch, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen zu Zeichen 250 bestimmte Verkehrsarten zulässt - sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperrschranke oder den Leitbaken anzuordnen.

(3) Blinkendes Licht darf nur in den in dieser Richtlinie beschriebenen Ausnahmefällen verwendet werden. Blitzendes Licht ist nur auf den fahrbaren Absperrtafeln (Zeichen 615 und 616) sowie auf Leitkegeln (A.3.1.3) zulässig.

(4) Eine Schaltung, die mehrere Warnleuchten einer Querabsperrung in Fahrtrichtung nacheinander aufleuchten und gemeinsam verlöschen lässt, wird als Aufbaulicht bezeichnet. In der Dunkelheit muss das Aufbaulicht mit gelbem Dauerlicht unterlegt werden.

(5) Zur rechtzeitigen Warnung der Verkehrsteilnehmer können vor Arbeitsstellen Warnleuchten aufgestellt werden (Vorwarn-Blinkleuchten). Die Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn mindestens 2,5 m. Sie sind insbesondere zweckmäßig vor Überleitungen auf Autobahnen oder sonstigen Gefahrenstellen. Vorwarn-Blinkleuchten sind dann in der Regel paarweise neben der Fahrbahn zu installieren. Das Licht kann synchron oder im Gegentakt geschaltet sein. Im Innerortsbereich können sie an Fahrbahnteilern und Arbeitsstellen im Schienenbahnbereich auch einzeln angebracht werden.

ZTV SA 97

(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen. Ausgabe 1997)

ZTV SA 97

5.4 Absperrgeräte

(3) Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" entsprechen.

Technische Lieferbedingungen (TL)

Diese Lieferbedingungen enthalten Anforderungen an Abmessung, Material, Konstruktion, Standsicherheit und Umweltverträglichkeit sowie Prüfverfahren für Produkte, die nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperrgeräten eingesetzt werden.