DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 3.4 - Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine aus den konkreten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.

In der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden sind. Diese müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Persönliche Schutzausrüstungen sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko begrenzen.

Weitere Eignungskriterien sind z.B. Passform, Gewicht, Handhabbarkeit, Aspekte der Hygiene und Pflege.

Anmerkung: siehe BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

Allgemein ist das Tragen von Sicherheitsschuhen als Stand der Sicherheitstechnik anzusehen.

Zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen sind

  • geprüfte Schutzkleidung,

  • isolierender Helm mit Gesichtsschutzschirm,

  • isolierende Schutzhandschuhe,

  • NH-Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe

erforderlich.

Zusätzlich sind folgende Persönliche Schutzausrüstungen üblich:

  • Gehörschutz,

  • Schutzhelm,

  • Warnweste,

  • Schutzhandschuhe.

Bindend sind die firmeninternen Arbeits- und Betriebsanweisungen.

Hinweis:

Sind Warnwesten nicht flammhemmend gem. DIN EN 531 ausgerüstet, müssen sie bei Arbeiten mit Lichtbogengefährdung abgelegt werden. Der Handel bietet auch störlichtbogenfeste Arbeitskleidung mit integrierter Warnkleidungs-Ausrüstung an.

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3.4 Bild 1

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3.4 Bild 2

Demonstration der Auswirkungen eines Störlichtbogens auf eine Warnweste, die nicht flammhemmend ausgerüstet war.