DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 3.1 - Auswahl und Qualifizierung des Prüfpersonals

Das Prüfpersonal an der Arbeitsstelle besteht aus dem mit der Arbeitsverantwortung beauftragten Mitarbeiter und weiteren Personen.

Kabelmesswagen dürfen nur durch Elektrofachkräfte betrieben werden. Im Hinblick auf die Komplexität der Prüfaufgaben ist eine Qualifizierung als Meister oder Techniker zu empfehlen.

Die Qualifizierung des Prüfpersonals erfordert je nach Umfang der vorgesehenen Prüfaufgaben erfahrungsgemäß mindestens eine einjährige Einarbeitung in Theorie und Praxis.

Hierzu gehört die Vermittlung von Kenntnissen über

  • die technische Ausstattung und den Betrieb des Kabelmesswagens,

  • die Prüfverfahren und

  • die Anlagentechnik (Kabeltypen, Schaltanlagen usw.).

Diese Kenntnisse müssen dem Stand der Technik durch Schulungen oder Erfahrungsaustausch angepasst werden.

Bewährt haben sich Weiterbildungen durch den Messwagenhersteller oder externe Fachreferenten in zweijährigem Abstand; bei geringer Anzahl von messtechnischen Einsätzen sollte dieser Abstand verringert werden.

Das Personal muss gemäß BGV A1, BGV A3 und nach VDE 0104 aufgabenbezogen

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten,

  • bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen,

  • mindestens jedoch einmal jährlich unterwiesen werden.

In der Unterweisung hat sich der Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass die vermittelten Inhalte der Betriebs- und Arbeitsanweisungen verstanden wurden.

Unterweisungen sind zu dokumentieren (Beispiel siehe Anhang 5.3).

3.1.1
Arbeitsverantwortlicher vor Ort

Der arbeitsverantwortliche Mitarbeiter ist weisungsbefugt und trägt die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Mess- und Prüfarbeiten.

Er beurteilt die Gefährdungen an der Arbeitsstelle und stellt sicher, dass die Sicherheitsanforderungen und betrieblichen Anweisungen eingehalten werden.

Das kann bedeuten, dass er die Arbeiten bei unmittelbaren besonderen Gefahren (z.B. Gewitter) einzustellen hat (siehe auch ArbSchG § 9 "Besondere Gefahren", Anhang 7).

Er bereitet die Prüfungen vor, bestimmt deren Ablauf und weist weitere an der Prüfung beteiligte Mitarbeiter (Messpersonal, zweite anwesende Person und Personen mit Sicherungsaufgaben) in ihre Aufgaben ein.

3.1.2
Zweite anwesende Person

Sie unterstützt bei Aufbau und Durchführung der Arbeiten, überwacht die nichtstationäre Prüfanlage und den Prüfbereich. Sie muss die Möglichkeit haben, jederzeit Kontakt (Funk-/Sprechkontakt) zum Arbeitsverantwortlichen aufnehmen zu können. Im Falle einer erkannten Gefahr schaltet sie selbständig oder auf Anweisung die Messeinrichtung aus.

Sie muss mindestens elektrotechnisch unterwiesen sein.

3.1.3
Warnposten und Sicherungsperson

Der Warnposten hat die Aufgabe, einen definierten Aufsichtsbereich oder eine Arbeitsstelle zu überwachen und gegebenenfalls rechtzeitig zu warnen. Bei einem ausgedehnten Prüfaufbau mit mehreren Aufsichtsbereichen, sind mehrere Warnposten zur Überwachung erforderlich.

Die Sicherungsperson begleitet und sichert den Prüfer im Bereich des fließenden Verkehrs, z.B. bei Nachortung an Kabelanlagen.