DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 2.8 - Betreiben

alle Maßnahmen, die mit der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und deren Benutzung durch Beschäftigte zur Erfüllung eines vom Arbeitgeber bestimmten oder in der Sache liegenden Zweckes verbunden sind.

Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die elektrische Prüfanlage funktionieren kann. Dies umfasst Aufbauen, Schalten, Regeln, Überwachen und Instandhalten sowie elektrotechnische und nichtelektrotechnische Arbeiten.