DGUV Information 203-001 - Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen und Betriebsmitteln darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV Vorschrift 3, nicht gearbeitet werden (§ 6 DGUV Vorschrift 3). Somit muss die Arbeitsmethode "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln angewendet werden. Um Risiken und Gefahren eines Stromunfalls für die Mitarbeiter gering zu halten, müssen zur Herstellung des spannungsfreien Zustands und zum Erhalt des spannungsfreien Zustands für die Dauer der Arbeiten an der elektrischen Anlage die "fünf Sicherheitsregeln" in der vorgegebenen Reihenfolge eingehalten werden.

  1. 1.

    Freischalten

  2. 2.

    Gegen Wiedereinschalten sichern

  3. 3.

    Spannungsfreiheit feststellen

  4. 4.

    Erden und Kurzschließen

  5. 5.

    Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Dennoch finden 90% der gemeldeten Unfälle im Niederspannungsbereich bei Arbeiten im spannungsfreien Zustand statt. Analysiert man anhand der durchgeführten fünf Sicherheitsregeln, welche Regel von den Elektrofachkräften nicht konsequent durchgeführt wurde, so ergibt sich folgende Verteilung:

ccc_1484_20151001_09.jpg
Unfallstatistik

5.1.1
Die Fünf Sicherheitsregeln:
1. Freischalten

Freischalten ist das allseitige Ausschalten oder Abtrennen einer Anlage, eines Teils einer Anlage oder eines Betriebsmittels von allen nicht geerdeten Leitern. Hat die aufsichtführende oder die allein arbeitende Person nicht selbst freigeschaltet, dann muss die schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder mündliche Bestätigung der Freischaltung abgewartet werden. Die Vereinbarung eines Zeitpunktes, ab dem die Anlage als freigeschaltet angesehen werden kann, ist nicht zulässig. Auf das Feststellen der Spannungsfreiheit kann nicht verzichtet werden, auch wenn eine andere Person die vollzogene Freischaltung versichert. Das Einsetzen und Herausnehmen von NH-Sicherungseinsätzen bei offenen Verteilungen ist ein Arbeiten unter Spannung (unterliegt § 8, DGUV Vorschrift 3) und darf nur mit dem NH-Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe und Gesichtsschutz durchgeführt werden. Da bei NH-Trennern mit teilweisem Berührungsschutz eine Lichtbogenbildung nicht immer sicher ausgeschlossen werden kann, wird eine vergleichbare Schutzausrüstung empfohlen. Bei HH-Sicherungseinsätzen müssen die bestimmungsgemäß dafür vorgesehenen Sicherungszangen benutzt werden; andernfalls ist vorher der spannungsfreie Zustand herzustellen.

ccc_1484_20151001_10.jpg
Ziehen eines NH-Sicherungseinsatzes

Kondensatoren ohne selbsttätige Entladungseinrichtung müssen nach dem Freischalten mit geeigneten Vorrichtungen entladen werden. In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen sichtbare Trennstrecken hergestellt werden.

5.1.2
Die Fünf Sicherheitsregeln:
2. Gegen Wiedereinschalten sichern

Schwere Unfälle ereignen sich immer wieder durch irrtümliches Wiedereinschalten durch Dritte, wenn die Anlage, an der gearbeitet wird, unerwartet wieder unter Spannung steht. Daher sind alle Trenn- und Betätigungsvorrichtungen wie z. B. Schalter, Steuerorgane, Schaltknöpfe, Sicherungen, Leitungsschutzschalter, mit denen freigeschaltet wurde, gegen Wiedereinschalten zu sichern.

ccc_1484_20151001_11.jpg
Lichtbogen beim Ziehen von NH-Sicherungen

In jedem Fall sind an der Schaltstelle Schaltverbotsschilder anzubringen und so zu befestigen, dass sie nicht abfallen können. Ist die Gefahr einer Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen der Anlage gegeben, müssen Schild und Aufhängevorrichtung aus Isolierstoff bestehen. Allerdings dürfen die Schilder nicht an aktive Teile gehängt werden.

ccc_1484_20151001_12.jpg
Gute Kennzeichnung der Arbeitsgrenzen in einer 110-kV-Freiluft-Schaltanlage

Herausgenommene Sicherungseinsätze müssen so sicher verwahrt werden, dass kein Unbefugter sie wieder einsetzen kann. Es empfiehlt sich, hierfür Sperrelemente wie isolierte und nur mit einem Spezialsteckschlüssel zu entfernende Sperrstöpsel oder Blindelemente einzusetzen.

Da immer die Gefahr besteht, dass Schaltverbote von Dritten missachtet werden, sollten weitere Maßnahmen zum Schutz der an der elektrischen Anlage arbeitenden Personen angewendet werden, wie beispielsweise das Abschließen bzw. Verriegeln von Schaltern oder Schalterantrieben.

ccc_1484_20151001_13.jpg
Eine wirkungsvolle Kennzeichnung kann die Gefahr eines "versehentlichen" Wiedereinschaltens abwenden

Haben die Schalter einen Kraftantrieb (Druckluft, Strom, elektrischer Energiespeicher, Feder usw.), sind vorhandene Einrichtungen zur Unterbrechung der Antriebskraft (Absperren der Druckluft, Entlüften der Rohrleitungen, Entkuppeln, Unterbrechen des Steuerstromes usw.) zu nutzen.

Ferngesteuerte Schalter in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten können auch durch folgende Maßnahmen gegen Wiedereinschalten gesichert werden:

  • Bei rechnergestützten Schalthandlungen ist die Software so programmiert, dass eine unbeabsichtigte Wiedereinschaltung zuverlässig verhindert ist.

  • Die Stellungsanzeige muss durch sichere Übertragungswege zuverlässig zur Fernsteuerstelle übertragen werden.

  • In der Fernsteuerstelle weist ein Verbotsschild "Nicht Schalten" oder eine entsprechende Vorrichtung auf die Gefahr beim Betätigen des betreffenden Steuerschalters hin.

  • In der ferngesteuerten Anlage wird an auffälliger Stelle eine Anweisung mit folgendem Wortlaut ausgehängt: "Schalthandlungen an dieser Anlage dürfen nur durchgeführt werden auf Anweisung oder mit Zustimmung der ... (näher zu benennende Fernsteuerstelle)"

  • Durch eine Betriebsanweisung ist diese eingeschränkte Schaltbefugnis dem zuständigen Personal bekannt zu geben.

5.1.3
Fünf Sicherheitsregeln:
3. Spannungsfreiheit feststellen

Das Feststellen der Spannungsfreiheit ist unerlässlich und darf nur von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person mit dafür geeigneten Geräten und Einrichtungen vorgenommen werden. Multimeter sollten in energiereichen Anlagen wegen der hohen Unfallgefahr nicht verwendet werden.

ccc_1484_20151001_14.jpg
Sperrelemente bringen mehr Sicherheit

Hinweise zur Auswahl sicherer handgehaltener Multimeter sind der Broschüre, Bestell-Nr. S 027 zu entnehmen. Die Spannungsfreiheit muss stets allpolig, d. h. an jedem einzelnen Leiter, festgestellt werden. Mit dem Feststellen der Spannungsfreiheit wird letztlich auch ausgeschlossen, dass durch Ersatzstromversorgungsanlagen, Rücktransformation oder durch Hilfseinspeisung noch Spannung anliegt. Schadhafte Anzeigegeräte können zu einer lebensgefährlichen Fehlanzeige führen. Hiergegen kann sich die Elektrofachkraft z. B. durch Spannungsprüfer mit Eigenprüfvorrichtung absichern. Diese Vorrichtung prüft ohne äußere Spannungsquelle wichtige Funktionen des Anzeigegerätes.

Besitzen Spannungsprüfer eingebaute Energiequellen (das ist bei heute gebräuchlichen elektronischen Spannungsprüfern mit optischer oder akustischer Anzeige gängig), müssen diese bis zur Erschöpfung der Energiequelle eindeutig anzeigen, wenn nicht ihr Gebrauch durch selbsttätiges Abschalten oder durch die Anzeige "nicht betriebsbereit" begrenzt wird.

ccc_1484_20151001_15.jpg
Zum Feststellen der Spannungsfreiheit an Niederspannungsanlagen bieten nur zweipolige Geräte die erforderliche Sicherheit

Bei der Benutzung eines Spannungsprüfers ist darauf zu achten, dass er einwandfrei funktioniert. Dazu ist es notwendig den Spannungsprüfer vor und nach dem eigentlichen Prüfvorgang auf ordnungsgemäße Funktion zu testen.

Vor dem Einsatz des Spannungsprüfers ist unbedingt die zugehörige Gebrauchsanleitung zu beachten. Ihr kann entnommen werden, in welchem Spannungsbereich er eingesetzt werden kann. Außerdem ist die auf dem Spannungsprüfer angegebene Anwendungsbeschränkung bzw. der Anwendungshinweis zu beachten, z. B.:

  • Nur in Innenanlagen verwenden

  • Bei Niederschlägen nicht verwenden

  • Auch bei Niederschlägen verwendbar

Bei Spannungsprüfern für Anlagen bis 1.000 V wird die zweipolige Ausführung benutzt.

Die einpolige Ausführung des Spannungsprüfers (s. Bild) birgt bei Missachtung der angegebenen Anwendungsbeschränkungen und -hinweise, die auf der Banderole abgedruckt sind und meist durch die Benutzung unlesbar werden oder ganz entfernt werden, eine hohe Gefahr, einen falschen Anlagenzustand zu ermitteln. Des weiteren sollte der Elektrofachkraft im Hinblick auf die Gefahr der Körperdurchströmung bewusst sein, dass der menschliche Körper zur Ermittlung des Anlagenzustands benötigt wird!

ccc_1484_20151001_16.jpg
Einpoliger Spannungsprüfer

Spannungsprüfer für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV zeigen den Zustand "Spannung vorhanden" durch eine Anzeige und/oder ein akustisches Signal an. Spannungsprüfer für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV sind meist einpolig ausgeführt.

Zweipolige Geräte zum Phasenvergleich dürfen nicht als Spannungsprüfer verwendet werden. Spannungsprüfer mit Glimmlampenanzeige dürfen nur in Innenanlagen mit Beleuchtungsstärken bis 1.000 Lux verwendet werden. In helleren Räumen und im Freien genügt die Leuchtkraft der Glimmlampen nicht für eine sichere Wahrnehmbarkeit.

Bei Geräten mit ausschließlich optischer Anzeige darf die Anzeige nicht allein durch das Licht verschiedener Farben wahrnehmbar gemacht werden, sondern muss zusätzlich noch weitere Merkmale wie die räumliche Trennung der Lichtquellen, unterschiedliche Formen des Lichtsignals oder Blinklicht aufweisen.

ccc_1484_20151001_17.jpg
Spannungsprüfung

Das Einschalten einschaltfester Erdungsschalter kann auch als Feststellen der Spannungsfreiheit gelten.

Bei Höchstspannungsfreileitungen können auch berührungslos wirkende Spannungsprüfer - Fernprüfer - eingesetzt werden, wenn eine Fremdbeeinflussung ausgeschlossen werden kann.

Bei Kabeln lässt sich an der Arbeitsstelle das Feststellen der Spannungsfreiheit mit Spannungsprüfern nicht durchführen. Aus diesem Grund muss das freigeschaltete Kabel eindeutig bestimmt werden. Es darf vom Feststellen der Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn das freigeschaltete Kabel von der Ausschaltstelle bis zur Arbeitsstelle eindeutig verfolgt werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss das Kabel an der Arbeitsstelle mit Sicherheitsschneidvorrichtungen geschnitten werden. Die Anwendung von Kabelauslesegeräten wird empfohlen. Die mit der Anwendung von Kabelauslesegeräten beauftragten Personen müssen im Umgang mit den Geräten vertraut sein, da bei diesem Messverfahren eine eindeutige Anzeige nicht immer gegeben ist.

ccc_1484_20151001_18.jpg
Spannungsprüfer

5.1.4
Fünf Sicherheitsregeln:
4. Erden und Kurzschließen

Das Erden und Kurzschließen der Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, dient dem unmittelbaren Schutz aller dort Beschäftigten.

Die zum Erden und Kurzschließen verwendete Vorrichtung muss stets zuerst mit der Erdungsanlage oder einem Erder und dann erst mit dem zu erdenden Anlagenteil verbunden werden, wenn nicht Erdung und Kurzschließung gleichzeitig, z. B. über einen Erdungsschalter, erfolgt. Die Arbeitsstelle muss so gesichert werden, dass sie sowohl gegen versehentliches Wiedereinschalten als auch gegen das Auftreten einer unzulässigen Beeinflussungsspannung geschützt ist. Das Unfallgeschehen durch unberücksichtigte Beeinflussungsspannungen wie Influenz-, Induktions- oder Restspannungen beträgt ca 9 % des gesamten Stromunfallgeschehens!

Alle Vorrichtungen und Geräte zum Erden und Kurzschließen müssen einen sicheren Kontakt mit der Erdungsanlage sowie mit den zu erdenden und kurzzuschließenden Anlagenteilen gewährleisten und dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhalten.

In Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen (bis 1.000 V) darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage nicht beispielsweise durch eine Ersatzstromversorgungsanlage unter Spannung gesetzt wird. Verschiedene Hersteller bieten auch für diese Spannungsebene geeignetes Erdungsmaterial an.

Hinsichtlich der Festlegungen für Hochspannungsanlagen sind nichtisolierte Freileitungen und blanke Leiter, die in den Bereich der Arbeitsstelle hineinführen, allseitig und allpolig zu erden und kurzzuschließen.

ccc_1484_20151001_19.jpg
Broschüre DGUV Information 203-028 (BGI 845) - Arbeiten mit Kabelschneidgeräten

Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Andernfalls ist eine zusätzliche Erdung, Anzeigevorrichtung oder eindeutige Kennzeichnung an der Arbeitsstelle anzubringen.

ccc_1484_20151001_20.jpg
Einlegen der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung in einer Mittelspannungsschaltszelle

Bei Arbeiten an einer Unterbrechungsstelle muss entweder auf beiden Seiten geerdet und kurzgeschlossen werden oder die Unterbrechungsstelle ist kurzschlussfest zu überbrücken und auf einer Seite zu erden und kurzzuschließen. Dies gilt nicht nur für Schaltanlagen, sondern auch für Freileitungen. Hier werden die Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen im Regelfall an dem Mast, auf dem gearbeitet wird, angebracht.

Bei Arbeiten an Transformatoren muss an Ober- und Unterspannungsseiten geerdet und kurzgeschlossen werden, dies gilt auch bei Spannungen unter 1.000 V auf der Unterspannungsseite. Wird an Transformatoren mit angeflanschten Endverschlüssen gearbeitet, muss an den nächstgelegenen Schaltstellen der Ober- und Unterspannungsseite geerdet und kurzgeschlossen werden.

Für die Dauer von Messungen darf die Erdung und Kurzschließung aufgehoben werden, falls es erforderlich sein sollte. Dann ist mit anderen geeigneten Maßnahmen für die Sicherheit der Mitarbeiter zu sorgen, beispielsweise durch Festlegungen für Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Die Erdungs- und Kurzschließgeräte sind mit isolierenden Erdungsstangen an die Leiter heranzuführen.

An Freileitungen müssen alle Leiter einschließlich Neutralleiter sowie Schalt- und Steuerdrähte in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle möglichst geerdet, in jedem Fall aber kurzgeschlossen werden. So stellen Schaltdrähte für Straßenbeleuchtung häufig Gefahren dar, wenn eine Arbeitsgruppe Straßenleuchten testet während die andere Gruppe im Ortsnetz arbeitet. Erdungs- und Kurzschließgeräte für Ortsnetze sollten daher immer fünf oder sechs Anschließteile besitzen, um mit einer Vorrichtung alle vorhandenen Leiter des Systems verbinden zu können.

Bei Arbeiten an Freileitungen über 1 kV bis 30 kV muss mindestens an einer Ausschaltstelle geerdet und kurzgeschlossen werden, bei Freileitungen über 30 kV muss an jeder Ausschaltstelle geerdet und kurzgeschlossen werden. Bei Übergang von Kabel auf Freileitung ist an der Übergangsstelle zu erden und kurzzuschließen.

Sind alle Ausschaltstellen mit kurzschlussfesten Erdungs- und Kurzschließgarnituren geerdet und kurzgeschlossen, darf an der Arbeitsstelle der Querschnitt der "Arbeitserde" 25 mm2 Cu betragen.

Wird bei Freileitungen über 1 kV bis 30 kV nur an einer Ausschaltstelle kurzschlussfest geerdet und kurzgeschlossen, muss die Erdung und Kurzschließung an der Arbeitsstelle so beschaffen sein, dass sie dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhält.

Es muss auf eine gute Kontaktgabe an den Anschließstellen z. B. durch entsprechend geformte Anschließpunkte oder Klemmen usw. geachtet werden.

Bei Kabelarbeiten darf vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle abgesehen werden, doch muss dann an den Ausschaltstellen geerdet und kurzgeschlossen werden.

5.1.5
Fünf Sicherheitsregeln:
5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile soll möglichst vermieden werden; es ist immer zu prüfen, ob für die Dauer der Arbeiten nicht der spannungsfreie Zustand hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, müssen die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten gegen Berührungen durch Personen oder mit Arbeitsmaterial abgedeckt oder abgeschrankt werden (§ 7 DGUV Vorschrift 3 (BGV A 3)). Dabei sind Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit, Mitarbeiterqualifikation und die verwendeten Arbeitsmittel zu berücksichtigen.

Beim Abdecken oder Abschranken müssen vor Arbeitsbeginn unter Umständen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie beim "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile" (siehe Abschnitt 5.2) getroffen werden. Sind Schutzmittel in der Gefahrenzone anzubringen, ist hierfür entweder der spannungsfreie Zustand der Anlagenteile herzustellen oder es sind die Festlegungen für das "Arbeiten unter Spannung" anzuwenden.

Gerade, wenn nur "einige Handgriffe" für die durchzuführende Arbeit notwendig sind, neigen Elektrofachkräfte dazu, diese "Zusatzarbeit" - Abdecken oder Abschranken - zu unterlassen, was ein sehr hohes Arbeitsrisiko darstellt und nicht selten zu schweren und tödlichen Unfällen führt.

ccc_1484_20151001_21.jpg
Abdecken benachbarter, unter Spannung stehender Teile

Abdeckungen müssen ausreichend isolierend und allen zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen standhalten. Das heißt, sie müssen sicher befestigt sein und dürfen sich nicht durch zufälliges Berühren lösen oder abfallen. Empfehlenswert sind z. B. Isolierstoffplatten und -matten, Abdecktücher und Schutzgitter. Berührt das Material unter Spannung stehende Teile oder wird die Gefahrenzone erreicht bzw. unterschritten, dann muss das Material eine ausreichende elektrische Festigkeit besitzen.

Bei den Sicherungsmaßnahmen ist immer der Abstand des Arbeitenden inklusive der Ausmaße der verwendeten Werkzeuge und Hilfsmittel von den unter Spannung stehenden Teilen zu beurteilen, was oftmals nicht in die Betrachtung mit einbezogen wird. Die Längen und Ausmaße der verwendeten Werkzeuge oder Hilfsmittel wie Leiter, Gerüst, Leitungsschiene kann zur versehentlichen Berührung von unter Spannung stehenden Teilen führen.

Wichtig ist ferner eine ausreichende und eindeutige Kennzeichnung der Arbeitsstelle. Flaggen, Absperrseile, Ketten und Warnschilder trennen die Gefahrenbereiche sichtbar von der Arbeitsstelle und sollen ein irrtümliches Betreten von Gefahrenbereichen verhindern.

5.1.6
Freigabe zur Arbeit

Nach dem Durchführen der fünf Sicherheitsregeln darf die Arbeitsstelle vom Arbeitsverantwortlichen nach Genehmigung durch den Anlagenverantwortlichen freigegeben werden.

Obwohl im Regelwerk das Freigabeverfahren nicht in schriftlicher Form gefordert wird, wird empfohlen, das Verfahren zu dokumentieren. Diese Dokumentation gewährleistet das Entfernen aller Erdungs- und Kurzschließgarnituren nach Arbeitsende.

5.1.7
Unter Spannung setzen nach beendeter Arbeit

Mit dem Verfahren zum Wiedereinschalten nach Beendigung und Überprüfung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn sich an der Arbeitsstelle keine Personen, Werkzeuge und Hilfsmittel mehr befinden. Alle getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (Schilder, Erdung und Kurzschließung, Schutz gegen Wiedereinschalten) sind zu entfernen bzw. aufzuheben. Die Aufhebung der fünf Sicherheitsregeln erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Sobald eine der Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben wurde, ist die Anlage bzw. sind die Anlagenteile als unter Spannung stehend zu betrachten.

Wenn der Arbeitsverantwortliche sich davon überzeugt hat, dass die Arbeitsstelle wieder einschaltbereit ist, muss er dem Anlagenverantwortlichen die Beendigung der Arbeiten und die Einschaltbereitschaft melden.

ccc_1484_20151001_22.jpg
Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen