Abschnitt 9.3 - 9.3 Leuchten
Oftmals müssen zur Verbesserung der Lichtverhältnisse am Einsatzort zusätzlich Leuchten verwendet werden. In der Elektroinstallationsbranche werden häufig Handleuchten eingesetzt. Handleuchten müssen schutzisoliert sowie strahlwassergeschützt bzw. wasserdicht ausgeführt sein. Sie müssen ein Schutzglas sowie einen Schutzkorb besitzen. Der Schutzkorb mit vorhandenem Aufhängehaken darf nur an der Isolierhülle befestigt sein; er darf ohne Anwendung von Werkzeug nicht verdreht oder gelockert werden können.
Häufig wird vorschriftswidrig das Schutzglas entfernt, damit zur Verbesserung der Lichtverhältnisse eine größere Lampe eingesetzt werden kann. Um dies zu verhindern, sollte eine Leuchte von vornherein ausreichend hell dimensioniert sein.
Wenn in Sonderfällen so genannte Breitstrahler verwendet werden, so dürfen diese nur senkrecht hängend, außerhalb des Handbereichs eingesetzt werden und nicht etwa als Handleuchte oder als am Boden liegende Lichtquelle. Besser sind hier die für den rauen Betrieb konzipierten speziellen Baustellenleuchten.
Weitere Hinweise können der DGUV Information 203-006 (BGI 608) "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmitttel auf Bau- und Montagestellen" entnommen werden.