Abschnitt 8.3 - 8.3 Atemschutz
Bei Installationsarbeiten auf Baustellen können gesundheitsschädliche Stäube entstehen, z. B. beim Mauernutfräsen, Dosenlöcher bohren oder andere staubende Tätigkeiten (z. B. Arbeiten in abgehängten Decken). Wichtig ist, die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten. Deshalb sollen nur aufeinander abgestimmte Bearbeitungssysteme eingesetzt werden.
Treten hohe Staubbelastungen auf, müssen zusätzliche organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Den Beschäftigten ist dann mindestens eine partikelfiltrierende Halbmaske der Klasse FFP2 zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäftigten bei Staubarbeiten zu tragen. Detaillierte Informationen dazu befinden sich in der DGUV Regel 112-190 (BGR/GUV-R 190) "Benutzung von Atemschutzgeräten" sowie in der Branchenregelung "Staub bei Elektroinstallationsarbeiten", (Bestell-Nr. S 032).
Zur Entscheidung, ob für die Mitarbeiter eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, sollte arbeitsmedizinischer Rat eingeholt werden.
Weiterhin müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Atemschutz den Beschäftigten bei der Benutzung von FFP2-Masken angeboten werden. Bei der Benutzung von FFP3-Masken sind diese Untersuchungen verpflichtend.