DGUV Information 203-001 - Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7. - 7. Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 10 und der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Anlage/BetriebsmittelPrüffristArt der PrüfungPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahreauf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel "in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 Monatauf WirksamkeitElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen

  • in nichtstationären Anlagen

6 Monate arbeitstäglichauf einwandfreie Funktion durch Bestätigung der PrüfeinrichtungBenutzer
Tabelle 1, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)

(BetrSichV § 10 [2]) festgelegt werden. Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen erfüllen muss, kann der TRBS 1203 "Befähigte Personen - besondere Anforderungen - elektrische Gefährdungen" entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil.

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Anlage/BetriebsmittelPrüffrist Richt- und Maximal-WerteArt der PrüfungPrüfer
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. aufordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen
Anschlussleitungen mit SteckerMaximalwerte: auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss
in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.
Tabelle 1 B, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
PrüfobjektPrüffristArt der PrüfungPrüfer
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)vor jeder Benutzungauf augenfällige MängelBenutzer
12 Monateauf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen GrenzwerteElektrofachkraft
6 Monate für isolierende Handschuhe
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangenvor jeder Benutzungauf äußerlich erkennbare Schäden und MängelBenutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicherauf einwandfreie Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV6 Jahreauf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgeschriebenen GrenzwerteElektrofachkraft
Tabelle 1 C, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)

Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.

Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) § 5 und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 1201, "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabellen 1A, 1B und 1C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.

Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche

  • Sichtprüfung,

  • messtechnische Überprüfung,

  • Bewertung der Messergebnisse,

  • Funktionsprüfung und

  • Dokumentation

gliedern.

ccc_1484_20151001_25.jpg
Sichtkontrolle

Insbesondere bei der messtechnischen Bewertung ist die Fachkompetenz der Elektrofachkraft gefordert. Sie muss bewerten, ob ein Gerät unsicher ist oder ob es weiterhin benutzt werden darf. Auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft können Zuarbeiten zum Prüfvorgang übernehmen. In der Regel sind dies die Sichtprüfung und die messtechnische Überprüfung des Prüfobjekts. Hierbei verwenden diese Personen Prüfgeräte mit eindeutigen Aussagefunktionen "Grenzwert eingehalten" oder "Grenzwert nicht eingehalten". Ist es allerdings notwendig die Bewertung eines Messwertes vorzunehmen, kann dies nur durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Jeder Mitarbeiter muss vor der Benutzung eines elektrischen Betriebsmittels (insbesondere auf Baustellen oder unter ähnlich rauen Bedingungen) angehalten werden, eine Sichtprüfung des Gerätes auf augenfällige Beschädigungen und Mängel durchzuführen.

Konkretisierung siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (DGUV Information 203-006 (BGI 608))