DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 3.4 - Unterweisung, Informationen für die Benutzung

Der Unternehmer ist nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Versicherten über die sicherheitsgerechte Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Herstellerinformation zu unterweisen. Derartige persönliche Schutzausrüstungen sind "nur" mit einer CE-Kennzeichnung (ohne Angabe der Prüfstellennummer) versehen. Bei diesen genügt grundsätzlich eine Unterweisung ohne Übung. Trotzdem sollte im Einzelfall, z.B. auch bei Rettungswesten, die Notwendigkeit von Übungen in Betracht gezogen werden.

Für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen sollen, sind besondere Unterweisungen erforderlich (siehe auch Abschnitt 3.5).

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

§ 3
Unterweisung

(1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

Was beinhalten die Informationen für die Benutzung?

Siehe § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung.

Die Informationen für die Benutzung können eine Betriebsanweisung für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen darstellen. Aus ihr gehen die Rahmenbedingungen für die sichere Benutzung hervor. Sie müssen hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.