DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 3.3 - Benutzung, Wartung und Prüfung

Ist der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich, so darf diese nur bestimmungsgemäß entsprechend den Angaben der Herstellerinformation erfolgen; dies gilt auch für Wartung und Prüfung.

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

§ 30
Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen

3.3.1
Was ist unter Tragezeitbegrenzung zu verstehen?

Siehe § 30 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen.

Tragezeitbegrenzungen sind insbesondere bei der Benutzung von Schutzkleidung, (siehe BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" [BGR 189]) und Atemschutz (siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" [BGR 190]) von Bedeutung.

3.3.2
Was ist unter Gebrauchsdauer zu verstehen?

Siehe § 30 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.

Die Gebrauchsdauer wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt. Hierzu zählen unter anderem Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in den Herstellerinformationen enthalten und im Rahmen der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.

3.3.3
Welche Prüfungen sind durch Versicherte durchzuführen?

Siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung); Mängel hat er dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.

Augenscheinliche Mängel, die den weiteren Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen ausschließen, sind z.B.:

  • Risse im Industrieschutzhelm,

  • schadhafte Bebänderung eines Industrieschutzhelms,

  • Versprödung des Helmmaterials, feststellbar z.B. durch Knacktest nach der BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),

  • beschädigte Laufsohlen oder sichtbare Schutzkappen,

  • aufgescheuerte Nähte bei Auffanggurten,

  • defektes Polster bei Gehörschutzkapseln,

  • zerkratzte Gläser von Schutzbrillen,

  • beschädigte Versiegelung von Atemschutzfiltern.

3.3.4
Müssen persönliche Schutzausrüstungen gewartet werden?

Siehe § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung.

PSA-Benutzungsverordnung

§ 2
Bereitstellung und Benutzung

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Die Notwendigkeit zur Wartung von persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der Art der Ausrüstungen und kann von einfachen Arbeiten durch den Benutzer selbst bis hin zu Wartungen in spezialisierten Werkstätten bei komplexen Ausrüstungen reichen. Näheres ist in den Herstellerinformationen sowie den einschlägigen BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgeführt.