DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 3.2 - Bereitstellung

Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden sind, so müssen diese persönlichen Schutzausrüstungen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den betroffenen Versicherten zur Verfügung stehen.

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Viertes Kapitel

§ 29
Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

3.2.1
Was versteht man unter "geeignete persönliche Schutzausrüstungen"?

Siehe § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. So muss bei der Auswahl eines geeigneten Atemschutzes beachtet werden, dass z.B. eine partikelfiltrierende Atemschutzmaske zwar gegen Stäube schützt, jedoch nicht gegen gefährliche Gase.

Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Einstellbarkeit.

Spezielle Hinweise zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln:

  • Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),

  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),

  • Benutzung von Fuß- und Knieschutz (BGR 191),

  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),

  • Benutzung von Kopfschutz (BGR 193),

  • Einsatz von Gehörschützern (BGR 194),

  • Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),

  • Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR 196),

  • Benutzung von Hautschutz (BGR 197),

  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),

  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR 199),

  • Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200),

  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (BGR 201).

3.2.2
Was versteht man unter "Anhörung der Versicherten"?

Siehe § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

In Betrieben mit einer Mitarbeitervertretung hat diese in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht, aus der sich die Anhörung ableitet. Die Anhörungspflicht für den Unternehmer gilt auch in Betrieben ohne Mitarbeitervertretung.

Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft. Eine Anhörung gibt z.B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz. Daher sollten vor der Entscheidung über den Einsatz von bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen Trage-/Benutzungsversuche im Betrieb mit einer kleinen Gruppe von Versicherten durchgeführt werden.

3.2.3
Wie kann sichergestellt werden, dass keine zusätzlichen Gefährdungen durch persönliche Schutzausrüstungen entstehen?

Siehe § 2 Abs. 1 der PSA-Benutzungsverordnung.

PSA-Benutzungsverordnung

§ 2
Bereitstellung und Benutzung

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

  1. 1

    den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,

  2. 2

    Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefährdungen bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,

...

Entscheidend für die Vermeidung zusätzlicher Gefährdungen ist die richtige Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen. Zum Beispiel muss Gehörschutz jederzeit die Wahrnehmbarkeit von Evakuierungssignalen gewährleisten.

Weitere Kriterien zur Vermeidung zusätzlicher Gefahren sind beispielsweise Tragezeitbegrenzungen, keine Benutzung durch mehrere Personen oder Ausschließen allergischer Reaktionen durch das PSA-Material. Zusätzliche Gefährdungen können durch Überprotektion oder den Eindruck von Scheinsicherheit entstehen.

Auch das Üben der bestimmungsgemäßen Benutzung vermeidet zusätzliche Gefährdungen, z.B. durch das falsche Anlegen eines Auffanggurtes.

3.2.4
Dürfen verschiedene Arten von persönliche Schutzausrüstungen von einer Person gleichzeitig getragen werden?

Siehe § 2 Abs. 3 der PSA-Benutzungsverordnung.

PSA-Benutzungsverordnung

§ 2
Bereitstellung und Benutzung

...

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

Dies ist grundsätzlich möglich. Zur Feststellung der Eignung ist auch die Wechselwirkung bzw. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, z.B. Schutzhelm und Atemschutz, Auffanggurt und Pressluftatmer oder Schutzbrille und Gehörschutzkapsel, zu beachten.

3.2.5
Was versteht man unter "ausreichende Anzahl"?

Siehe § 29 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Viertes Kapitel

§ 29
Bereitstellung

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen zu ermitteln und die Anzahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Versicherten während der Gefährdungsexposition durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Grundsätzlich sollte aus hygienischen und ergonomischen Gründen für jeden Versicherten eine persönlich zugeordnete Schutzausrüstung zur Verfügung stehen. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dem Benutzer gleiche persönliche Schutzausrüstungen mehrfach zur Verfügung zu stellen, damit diese aus ergonomischen und hygienischen Gründen im Wechsel getragen werden können. Dies bedeutet beispielsweise, dass ggf. mehrere Paare eines Schutzhandschuhs für eine Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können.

Insbesondere bei der Benutzung von Auffanggurten ist es aus sicherheitstechnischen Gründen sinnvoll, dass persönlich zugeordnete Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, da das Benutzen von mehreren Personen ein ständiges Anpassen an den jeweiligen Benutzer erforderlich machen würde.

3.2.6
Was versteht man unter "persönlichen Verwendung"?

Siehe § 29 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 2 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung.

Grundsätzlich sollten für jeden Versicherten persönlich zugeordnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen; dies ist insbesondere aus ergonomischen und hygienischen Gründen erforderlich.

3.2.7
In welchen Fällen können persönliche Schutzausrüstungen z.B. durch mehrere Personen benutzt werden?

Siehe § 2 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung.

PSA-Benutzungsverordnung

§ 2
Bereitstellung und Benutzung

(2) Persönliche Schutzausrüstungen .... Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

Die Notwendigkeit zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen durch mehrere Personen kann z.B. gegeben sein, bei

  • unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte,

  • Chemikalienvollschutzanzüge,

  • Warnwesten in Straßenverkehrsfahrzeugen,

  • Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte und Abseilgeräte.

Betriebliche oder organisatorische Erfordernisse können die Notwendigkeit zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auch durch verschiedene Personen begründen.

3.2.8
Wie lassen sich bei der Benutzung durch verschiedene Beschäftigte Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme vermeiden?

Siehe § 2 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung.

Bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen durch verschiedene Beschäftigte ist zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen eine Reinigung und Desinfektion gemäß den Herstellerinformationen sowie der BG-Regel-Reihe "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 189 bis BGR 201) durchzuführen.

3.2.9
Wer trägt die Kosten für persönliche Schutzausrüstungen?

Siehe § 3 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen stellt eine Maßnahme nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dar.

Arbeitsschutzgesetz

§ 3
Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. ...

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. 1

    für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

....

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Da nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen kann je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch Wetterschutzbekleidung gezählt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion, wie der so genannte "Blaumann", nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Siehe auch Abschnitt 2 Nr. 3 dieser BG-Information.

Hinweise zur möglichen Kostenübernahme bei orthopädisch angepasstem Fußschutz oder Korrektionsschutzbrillen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln; siehe Abschnitt 3.2.1.