DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 3.1 - Rangfolge der Maßnahmen

Bei den im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen ist hinsichtlich der Art der Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen; hierin wird als Rangfolge im Wesentlichen das TOP-Prinzip (Technik - Organisation - PSA) zugrunde gelegt.

Arbeitsschutzgesetz

§ 4
Allgemeine Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. 1

    Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  2. 2

    Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  3. 3

    bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

  4. 4

    Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

  5. 5

    individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

....

Die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ist dann eine geeignete Maßnahme des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, wenn die Gefährdungen weder auf technische noch organisatorische Weise ausgeschlossen werden können.

Demzufolge haben technische oder organisatorische Maßnahmen immer Vorrang vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen als individuelle Schutzmaßnahme.